Welche Sprachnachweise brauche ich für die Zulassung zum Master?


Die Sprachnachweise können bis zum 15. November nachgereicht werden. Bis zur Einreichung der Nachweise erhält die Bewerberin / der Bewerber eine bedingte Zulassung.


  • Sprachnachweise Deutsch:



§ 2 Abs. (5) der Zulassungsordnung:

"Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben [bzw. aktuell absolvieren], müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-3. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang wegen der Erbringung gleichwertiger Sprachkenntnisse freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 5 (TDN 5) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben."