Was versteht man im Bewerbungsverfahren unter einem Härtefall?
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der*des Bewerberin*Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Als außergewöhnliche Härte gilt insbesondere:
- Betreuung eines Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG, das zu Beginn des Master-Studiums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- Behinderung oder schwere Erkrankung,
- Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen.