Freiversuchsregelung in den Studiengängen der Psychologie
Freiversuchsregelung im Bachelor Psychologie:
§ 13 Wiederholbarkeit von Prüfungen zum Zwecke der Notenverbesserung
(1) Insgesamt bis zu zwei bestandene Modulprüfungen, darunter eine des ersten und eine des zweiten Studienabschnittes, können jeweils einmal zum Zwecke der Notenverbesserung wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung muss innerhalb von 15 Monaten nach Bekanntgabe des erstmaligen Bestehens erfolgen und darf nur innerhalb der Regelstudienzeit durchgeführt werden.
(3) Die Bachelorarbeit kann nicht zum Zwecke der Notenverbesserung wiederholt werden.
=> Für die Notenverbesserung können Sie sich einfach innerhalb der Frist in FlexNow für eine bereits bestandene Prüfung erneut anmelden und diese somit wiederholen. Die bessere Note wird von FlexNow übernommen.
Fragen dazu beantwortet Ihnen gern das Studienbüro und das Prüfungsamt.
Freiversuchsregelung im Master Psychologie:
§ 10a Wiederholbarkeit von Prüfungen zum Zwecke der Notenverbesserung
(1) Insgesamt einmal kann eine bestandene Modulprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung muss innerhalb von 15 Monaten nach Bekanntgabe des erstmaligen Bestehens erfolgen und darf nur innerhalb der Regelstudienzeit durchgeführt werden.
(3) Die Masterarbeit kann nicht zum Zwecke der Notenverbesserung wiederholt werden.
Bitte beachten: Die Universität ist vor einigen Jahren dazu übergegangen, alle Studierenden automatisch in die aktuelle Ordnung zu übernehmen, damit Studienbüros und Prüfungsämter nicht parallel verschiedene Prüfungs- und Studienordnungen betreuen müssen. Das führte dazu, dass Übergangsregelungen geschaffen werden mussten, damit vermieden wird, dass Studierende höherer Semester Nachteile aus der Übertragung in die neue Ordnung erfahren. Vorteile der neuen Ordnung hingegen konnten in Anspruch genommen werden. Dies gilt natürlich auch für die Freiversuchsregelung, die für viele Studierende als Vorteil wahrgenommen wird.
Weitere, darüber hinaus gehende Sonderregelungen (z. B. Ausweitung der Frist wegen Corona oder Hochschulwechsel) wären jedoch unfair gegenüber anderen Studierenden aus den Kohorten, die das Studium bereits abgeschlossen haben. Da es auch keine rechtliche Grundlage dafür gibt, bitten wir, von solchen Rückfragen abzusehen.