Aktuelle Rechtssetzung

Das Weinrecht ist von einer großen Dynamik geprägt. Änderungen gehen häufig lange Diskussionen voraus, um schließlich einen weitgehenden Konsens in eine Rechtssetzung münden zu lassen. Auf dieser Seite bemühen wir uns, einen Überblick über anstehende oder laufende Verfahren zu geben. Die Darstellung ist keinesfalls vollständig, gerne nehmen wir Anregungen zur Ergänzung auf.

Europäische Union

  • Kennzeichnung der Nährwerte und Zutaten ab 8.12.2023
  • Mit Wirkung ab dem 8.12.2023 gelten eine Nährwertdeklaration und ein Verzeichnis als obligatorische Angaben im Sinne des Artikel 119 der Verordnung (EU) 1308/2013.

    Für die Geltung der neuen verpflichtenden Angaben zur Weinbezeichnung wird auf den Zeitpunkt der „Herstellung“ abgestellt. Hierbei hat die Kommission klargestellt, dass ein Erzeugnis dann als hergestellt gilt, wenn es die für das Erzeugnis erforderlichen Mindestanforderungen erüllt. Ein Wein gilt somit als hergestellt, wenn die Gärung abgeschlossen und der vorgesehene Mindestalkoholgehalt erreicht worden ist. Dies hat zur Folge, dass die neuen Bezeichnungsvorschriften überwiegend erst mit Inverkehrbringen des Erntejahrgangs 2023 tatsächlich im Markt ankommen und somit sichtbar werden. Für andere Erzeugnisse wie Schaumwein kann die neue Kennzeichnung allerdings wesentlich früher greifen, erste Schaumweise nicht neuer Kennzeichnung sind auch bereits verfügbar.

    Die neuen Vorschriften wurden mit folgenden Regelungen umgesetzt:

    Betroffen sind insbesondere:

    Hilfsmaterialein sind unter anderem:
    Bekanntmachung der Kommission — Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften nach der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Kommission Delegierten Verordnung (EU) 2019/33
    Informationen über Zutaten und Nährwerte mit weiterführenden Informationen, unter anderem mit praktischer Anleitung zur Gestaltung von Etiketten, Vitipendium

  • Geoschutzrefom, Agrargeoschutzverordnung
  • Zum 13. Mai 2024 ist die neue EU-Agrargeoschutzverordnung in Kraft getreten. Diese regelt erstmals den Schutz geografischer Angaben aller landwirtschaftlichen Erzeugnisse und gibt einen einheitlichen Rahmen für Verfahren und Schutzmechanismen. Hierfür wurden die zuvor bestehenden verstreuten Regelungen für einzelne Erzeugnisse in die neue Verordnung überführt, darunter auch die bisher spezifischen Regularien für Wein und Spirituosen.

    Artikel 4 Satz 1 der VO: „Dieser Titel legt ein einheitliches und erschöpfendes System geografischer Angaben fest, das die Namen von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Eigenschaften, Merkmale oder ein Ansehen aufweisen, die mit dem jeweiligen Erzeugungsort in Zusammenhang stehen, schützt, (…“

    Betroffen sind: geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), aber auch (wenngleich für den Weinsektor nicht von Relevanz) garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.)

    Mit der Reform wurden auch detailliertere Vorgaben seitens der Union formuliert, z.B. wie sich Erzeugervereinigungen zusammenschließen können, um ihnen die Verwaltung und Profilierung der geschützten Angaben zu übertragen, aber auch die Möglichkeiten, eine geografische Angabe gegen missbräuchliche Verwendung zu verteidigen. Darüber hinaus wurden weitere Kriterien aufgenommen, die in die Spezifikationen für geografische Angaben aufgenommen werden können, z.B. Nachhaltigkeitskriterien.

    Die Reform erfordert auch umfangreichere Umsetzungen in nationales Recht. Mit ersten Anpassungen hat das BMEL bereits reagiert, weitere Änderungen sind in Erarbeitung


    Die Verordnung (EU) 1308/2013 erfährt zahlreiche Änderungen, Streichungen oder Neufassungen. Betroffen sind ua Artikel 93 (Änderung); 94, 95, 103, 110 (Neufassung), 96-99, 100 tlw., 101, 102, 104, 106, 107 tlw. (Streichung), 113a (Neu); es gelten fortan für neue Antragsverfahren ab 13.5.2024 die Vorschriften der neuen Verordnung (EU) 2024/1143.

    Demnach wird auch eine umfangreiche Novellierung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung zu erwarten sein; vgl. Auftrag an die Kommission aus Art. 96 der Verordnung (EU) 2024/1143, wonach sofern notwendig, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder auf der Grundlage der in den Artikeln 84 (Anm.: bezieht sich ua auf Art. 94 GMO) und 85 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf oder ersetzt sie, soweit dies erforderlich ist, um sie mit den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Befugnissen in Einklang zu bringen.

    Die Entwicklungen bleiben abzuwarten, vor allem auch die Umsetzungen auf nationaler Ebene.


Bund und Länder

Aus der EU-Agrargeoschutzverordnung folgen erforderliche Umsetzungen in nationales Recht bis auf bis auf Länderebene, die voraussichtlich sehr umfangreich sein werden. Es wird empfohlen, die Internetseite des BMEL bzw. die Internetseite der BLE als zuständige Behörde zu verfolgen.

Informationen über die Reform des Geoschutzes, BMEL

Sobald Klarheit über die Regelungen des Bundes bestehen, wird die Arbeit auf Landesebene fortgesetzt werden.

Stand 23. Juni 2024