Was sind die Zugangsvoraussetzungen für den konsekutiven Master-Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie in Göttingen?
Laut Zugangsordnung ist die Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie, dass der*die Bewerber*in:
- an einer deutschen Universität oder an einer Universität, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen mind. sechs-semestrigen Bachelorabschluss oder einen diesem gleichwertigen Abschluss im Studiengang „Psychologie“ erworben hat, welcher die Anforderungen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO erschienen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11 am 12.03.2020) erfüllt
- oder an einer anderen deutschen oder ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit der ausländischen Abschlüsse wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz festgestellt, der Studiengang ist fachlich geeignet, wenn er die Anforderungen der PsychThApprO in der zum Bewerbungszeitpunkt gültigen Fassung erfüllt
Abweichend sind auch Bewerber*innen vorläufig zugangsberechtigt, deren Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn mindestens 150 ECTS-Leistungspunkte vorliegen und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass sie den Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs erlangen werden. Das bedeutet, dass alle Leistungen für den Bachelorabschluss oder den gleichwertigen Abschluss bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs vollständig erbracht sein müssen. Bei Bewerbungen zum Wintersemester ist dies der 31. März. Das Zeugnis über den Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss ist bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen. Wird das Zeugnis nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt und hat die vorläufig zugangsberechtigte Person dies zu vertreten, ist sie mit Fristablauf exmatrikuliert (§ 19 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 NHG).