ENTSCHEIDUNGSWEGE AN DER SOZIALWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT
Nachdem Sie Ihren Vorschlag für die Verwendung der Studienqualitätsmittel an der Fakultät eingereicht haben, wird dieser nach Vorprüfung in die Studienkommission gegeben.
Zusammensetzung
Die Studienkommission der Sozialwissenschaftlichen Fakultät ist, bezogen auf die Studierendenschaft, paritätisch besetzt: Stimmberechtigt sind zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitergruppe sowie vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft.
Grundsätzliches
Die Studienkommission entscheidet immer mindestens ein Semester im Voraus über die Verwendung der Studienqualitätsmittel (z.B. wird im Wintersemester über die Maßnahmen für das darauffolgende Sommersemester abgestimmt). Bei der Vergabe der Studienqualitätsmittel orientiert sich die Kommission an der Richtlinie zur Verwendung der Studienqualitätsmittel an der Universität Göttingen. Um trotz der regelmäßigen Wechsel der Kommissionmitglieder eine Konsistenz bei der Vergabe der zusätzlichen Mittel zu gewährleisten, haben sich die Mitglieder der Studienkommission im September 2009 auf fakultätseigene Richtlinien geeinigt, nach denen die Mittel bewilligt werden (z.B. maximale Förderungshöhe für Exkursionen: 25 Euro pro Person für max. 4 Tage).
Vorgehen
Die Antragssteller reichen ihre Anträge in der Regel bis spätestens Mitte Mai bzw. Mitte November ein.
Im Vorfeld prüft der Studiendekan mit dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Studienqualitätsmittel, ob ein eingereichter Vorschlag den Richtlinien zur Verwendung von Studienqualitätsmitteln entspricht und ob alle wichtigen Angaben im Antrag vorhanden sind. Im Zweifelsfall wird die Person, die den Antrag eingereicht hat oder als Ansprechperson genannt ist, gebeten den Antrag nachzubessern, indem sie weitere Erläuterungen nachreicht oder Details genauer ausführt.
Die Anträge werden mind. 7 Tage vor der Sitzung der Studienkommission an die Kommissionsmitglieder versandt. In der Studienkommission werden dann die einzelnen Anträge diskutiert und abgestimmt. Hier werden insbesondere die Evaluationen aus dem vergangenen Semester berücksichtigt, falls eine ähnliche Maßnahme bereits bewilligt wurde oder es sich um einen Folgeantrag handelt.
Nachdem die Studienkommission über die Anträge abgestimmt hat, werden diese zudem im Fakultätsrat und im Präsidium verhandelt. Beide Instanzen können dem Votum der Studienkommission wiedersprechen. In diesem Fall geht der Antrag zurück in die Studienkommission, die erneut darüber verhandeln kann.
Nach der Entscheidung durch die Studienkommission, dem Fakultätsrat und dem Präsidium, erhalten die Antragstellerinnen/Antragsteller bzw. die durchführenden Einrichtungen ein Bewilligungsschreiben mit genauen Angaben zu Maßnahmen und bewilligten Mitteln sowie dem Hinweis auf die nötige Evaluation der Maßnahme.
Die Verantwortung für die Durchführung der Evaluation liegt bei der Antragstellerin/dem Antragsteller. Für jede durchzuführende Maßnahme sind Art und Umfang der beabsichtigten Evaluation im Voraus festzulegen (§13 (1) SQM RiLi). Diese Festlegung sollte direkt bei der Antragstellung, in der Beschreibung der Maßnahme geschehen. Die maßnahmenbezogenen Evaluationsbögen können direkt von der Homepage heruntergeladen werden, aufgeteilt nach Maßnahmenart wie z.B. Tutorium, Lehrauftrag, Beratung etc.
Die ausgefüllten Evaluationsbögen werden dann für die einzelnen Veranstaltungen im Dekanat ausgewertet. In einem weiteren Schritt werden die Daten für das entsprechende Institut verdichtet, bevor sie dann für die gesamte Fakultät zusammengefasst und veröffentlicht werden. Zudem wird jedes Semester ein Evaluationsbericht verfasst und in der Studienkommission besprochen.
Die Studienkommission entscheidet
Gemäß §12 (1) der Richtlinie über die Verwendung von Studienqualitätsmitteln entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienkommission nach Stellungnahme des Fakultätsrats über die Verwendung der dezentalen Studienqualitätsmittel. Befürwortet der Fakultätsrat die Verwendung von Studienqualitätsmitteln für eine von der Studienkommission bereits beschlossene Maßnahme nicht, muss die Studienkommission erneut einen Beschluss über ihre Verwendungsentscheidung treffen, bevor das Präsidium entscheidet.