Satzung des Vereins "Göttinger Freunde der antiken Literatur"
Beschlossen am 22.10.2001, geändert am 28.1.2002
[Hinweis: Bei den nachstehend verwendeten männlichen Substantivformen sind weibliche Personen inbegriffen.]
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Göttinger Freunde der antiken Literatur" er führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Interesses an der Literatur der griechisch-römischen Antike in einer möglichst breiten Öffentlichkeit.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung öffentlicher Vorträge verwirklicht, die in Zusammenarbeit mit dem Seminar für Klassische Philologie der Georg-August-Universität Göttingen organisiert werden und in denen Fachleute einem möglichst breiten Publikum neue Fragen und Forschungen zur antiken Literatur zur Kenntnis bringen sollen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Ausübung von Vereinsämtern gemäß der Satzung geschieht ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 genannten Vereinszwecks zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Über die Aufnahme in den Verein - nach einem schriftlichen formlosen Antrag - entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Antrags zu begründen.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, Vorteile, die ihnen der Verein bietet, in Anspruch zu nehmen.
4. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder bei Auflösung des Vereins.
5. Eine Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen; sie ist jederzeit zulässig.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung
- Weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung und dem Zweck des Vereins oder nach Gesetz ergeben.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich und mit Gründen beantragt (es gilt das Datum des Poststempels). Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
4. Der Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
7. Satzungsänderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vereins bekanntzugeben ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen schriftlichen Stimmen gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
3. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Eine Beendigung der Vereinsmitgliedschaft führt automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5. Der Vorstandsvorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands nach Bedarf ein; darüber hinaus hat jedes Vorstandsmitglied das Recht, eine Vorstandssitzung zu beantragen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Sitzung an, das mindestens die Vorstandsbeschlüsse enthalten muss und den Mitgliedern des Vorstands bekanntzugeben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werdenn.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Seminar für Klassische Philologie der Georg-August-Universität Göttingen, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Beschäftigung mit antiker Literatur zu verwenden hat.
§ 10 Beschluss
Die vorstehende Satzung wurde am 22.10.2001 in Göttingen von der Gründungsversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder: Balbina Bäbler Nesselrath, Marianne Bergmann, Siegmar Döpp, Boris Dreyer, Thomas Hidber, Gustav Adolf Lehmann, Michael Lurje, Ekkehard Mühlenberg, Heinz-Günther Nesselrath, Klaus Nickau, Rainer Nickel, Frank Regen, Ulrich Schindel.
Sie wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.1.2002 in § 9,3 modifiziert: Hierfür zeichnen die dabei Anwesenden: Balbina Bäbler Nesselrath, Achim Block, Thomas Hidber, Horst Kuss, Henning Lühken, Michael Lurje, Dieter Motzkus, Heinz-Günther Nesselrath, Rainer Nickel, Fidel Rädle, Frank Regen, Joachim Ringleben, Ulrich Schindel.