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Anlage für ein Vorprüfungs-, Bachelor- oder Masterzeugnis des wissenschaftlichen Studienganges der Agrarwissenschaften.
Auszug aus der Prüfungsordnung für die wissenschaftlichen Bachelor- und Masterstudiengänge in Agrarwissenschaften.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Notenstufen
(1) Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt in Notenstufen (grades). Den jeweiligen Notenstufen sind Notenpunkte (grade points) zugeordnet. Die Notenstufen (grades) für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Satz 1) festgesetzt. Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel bis spätestens vier Wochen nach dem jeweiligen Prüfungstermin zu bewerten. Zur Vermeidung von Bewertungsfehlern kann wie bisher eine Prüfungsnote gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Eine ordnungsgemäße Umrechnung in Notenstufen (grades) wird durch den Prüfungsausschuss sichergestellt.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Notenstufen (grades) zu verwenden:
A = very good = eine hervorragende Leistung;
B = good = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
C = satisfactory = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
D = sufficient = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
F = fail = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung sind bei den Notenstufen (grades) folgende Zwischenwerte zulässig:
A – (very good); B +, B – (good); C +, C – (satisfactory); D +
Den Notenstufen (grades) sind folgende Notenpunkte (grade points) und Prüfungsnoten zugeordnet:
grades/ grade points/ Prüfungsnoten
A / 10 / 1,0
A- / 9,5 / 1,3
B+ / 9,0 / 1,7
B / 8,5 / 2,0
B- / 8,0 / 2,3
C+ / 7,5 / 2,7
C / 7,0 / 3,0
C- / 6,5 / 3,3
D+ / 6,0 / 3,7
D / 5,5 / 4,0
F / 0 / 5,0
(3) Im Falle von Teilmodulprüfungen (§ 9 Abs. 2) erfolgt die Berechnung der Notenstufe aus dem nach credits gewichteten Durchschnitt der Notenpunkte (grade points) der Teilprüfungen. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jede der Teilprüfungen mit mindestens „sufficient (D)“ bewertet wurde. Wird eine der Teilprüfungen mit „nicht ausreichend (F, fail)“ bewertet , so muss die gesamte Modulprüfung wiederholt werden.
(4) Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen (Kollegialprüfung), so legen die Prüferinnen und Prüfer die Note gemeinsam fest.
§ 13
LEISTUNGSPUNKE (CREDIT POINTS), GEWOGENE DURCHSCHNITTSNOTE (GRADE POINT AVERAGE, GPA), GESAMTDURCHSCHNITTSNOTE (TOTAL GRADE)
(1) Für eine mit mindestens „D, sufficient“ bestandene Modulprüfung werden sechs Anrechnungspunkte (credits) vergeben.
(2) Für eine nicht bestandene Prüfung („F, fail“) werden 0 credits vergeben.
(3) Zur Ermittlung der Leistungspunkte (credit points) der Modulprüfungen, der Bachelor- oder der Masterarbeit werden ihre Anrechnungspunkte (credits) mit den Notenpunkten (grade points) multipliziert.
(4) Aus der Summe aller erworbenen Leistungspunkte (credit points) wird durch Division mit der Summe aller erworbenen Anrechnungspunkte (credits) die gewogene Durchschnittsnote (grade point average, GPA) gebildet.
(5) Am Ende der Vorprüfung, der Bachelor- oder Masterprüfung wird aus der gewogenen Durchschnittsnote (GPA) die Gesamtnote (total grade) und die Notenstufe (grade) für den jeweiligen Studiengang ermittelt. Diese werden im jeweiligen Prüfungszeugnis ausgewiesen. Zur Ermittlung der Gesamtnote (total grade) wird die gewogene Durchschnittsnote (GPA) der Vorprüfung, der Bachelor- oder der Masterprüfung herangezogen. Dabei wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Gesamtnote (total grade) lautet:
Bei einem GPA von 9,6 bis einschließlich 10 = 1,0 (A)
Bei einem GPA von 9,1 bis einschließlich 9,5 = 1,3 (A-)
Bei einem GPA von 8,6 bis einschließlich 9,0 = 1,7 (B+)
Bei einem GPA von 8,1 bis einschließlich 8,5 = 2,0 (B)
Bei einem GPA von 7,6 bis einschließlich 8,0 = 2,3 (B-)
Bei einem GPA von 7,1 bis einschließlich 7,5 = 2,7 (C+)
Bei einem GPA von 6,6 bis einschließlich 7,0 = 3,0 (C)
Bei einem GPA von 6,1 bis einschließlich 6,5 = 3,3 (C-)
Bei einem GPA von 5,6 bis einschließlich 6,0 = 3,7 (D+)
Bei einem GPA von 5,1 bis einschließlich 5,5 = 4,0 (D)
Bei einem GPA unter 5,1 = 5,0 (F)
Die entsprechende Notenstufe (grade) lautet::
Bei einem GPA von 9,1 bis einschließlich 10 = A sehr gut
Bei einem GPA von 7,6 bis einschließlich 9,0 = B gut
Bei einem GPA von 6,1 bis einschließlich 7,5 = C befriedigend
Bei einem GPA von 5,1 bis einschließlich 6,0 = D ausreichend
Bei einem GPA bis einschließlich 5,0 = F nicht bestanden
(6) Die Tabellen gemäß § 12 Abs. 2 werden im Prüfungszeugnis ausgewiesen.
(7) Die Vor-, Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens D; sufficient; GPA = 5,1; Gesamtnote (total grade) = 4,0 bewertet wurde und alle Pflichtmodulprüfungen bestanden worden sind. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der oder dem zu Prüfenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Workload des Studiums
(8) Ein ECTS (European Credit Transfer System)-credit besteht aus einem Workload von 30 Stunden. Der Workload setzt sich aus Präsenzstunden in den Lehrveranstaltungen, Zeit für eine eigenständige oder gelenkte Vor- und Nachbereitung, dem Erstellen von Hausarbeiten u. ä., der Prüfungsvorbereitung und Prüfung selbst zusammen. Das Studium umfasst als Lehrveranstaltungen Pflicht- und Wahlmodule der gewählten Studienrichtung (studienrichtungsspezifische Wahlmodule) sowie Module nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlmodule beträgt 90 credits bis zur Vorprüfung, weitere 90 credits bis zur Bachelorprüfung und 120 credits bis zur Masterprüfung. Zusätzlich werden Lehrveranstaltungen mit stoffvertiefendem Charakter angeboten. Die Teilnahme an den stoffvertiefenden Lehrveranstaltungen ist für die Studierenden freiwillig. Ihr Umfang entspricht im Bachelorstudiengang bis zu 840 LVS und im Masterstudiengang bis zu 420 LVS. Für die Bearbeitung der Bachelorarbeit stehen zwölf Wochen entsprechend dem Umfang von zwei Modulen und 12 credits zur Verfügung. Für die Anfertigung der Masterarbeit einschließlich ihrer sachlichen, methodischen und wissenschaftlichen Vorbereitung stehen in der Studienrichtung Tropical and International Agriculture ein Jahr und in den anderen Studienrichtungen 26 Wochen (im Regelfall das vierte Studiensemester im Masterstudium) zur Verfügung. In vom Betreuer zu begründenden Ausnahmefällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Verlängerung der Masterarbeitszeit in den anderen Studienrichtungen. Die Zahl der credits bei 26 Wochen Bearbeitungszeit beträgt 24; bei 52 Wochen Bearbeitungszeit werden entsprechend 54 credits vergeben. Für das Kolloquium werden 6 credits angerechnet.
Bachelor:
180 credits x 30 Stunden/credit = 5400 Stunden
Master
120 credits x 30 Stunden/credit = 3600 Stunden
∑ = 9000 Stunden