Deutsche Juristen im türkischen Exil ab 1933
Die 1923 gegründete Republik Türkei feierte im Jahr 2023 ihr 100-jähriges Bestehen. Mit der Gründung ging eine merkliche rechtliche Zäsur einher: Die Republik verabschiedete sich vom jahrhundertelang im Osmanischen Reich vorherrschenden islamischen Recht und übernahm das säkulare Recht Westeuropas. Anlässlich dieses Jubiläums fand in Göttingen vom 13. bis 15. September 2024 ein Symposium mit Jurist:innen und Nachwuchswissenschaftler:innen aus der Türkei, Deutschland, Ungarn und der Schweiz zum Thema „Deutsche Juristen im türkischen Exil ab 1933“ statt.
Ab 1933 flohen deutsch-jüdische Rechtsprofessoren, die unter der Ägide der Nationalsozialisten aus dem Dienst scheiden mussten, u. a. in die Republik Türkei. Unter besagten Professoren fanden sich namhafte Juristen wie Ernst Eduard Hirsch (1933-1952), Andreas Bertalan Schwarz (1934-1953), Karl Strupp (1933-1935), Richard Martin Honig (1933-1939), Oscar Weigert (1935- 1938) und Paul Koschaker[1] (1949-1950). Sie nahmen als Professoren, Dozenten, Bibliothekare, Forscher und Kodifizierer des Rechts eine Schlüsselrolle in der Rechtsentwicklung der Türkei ein.
Die Tagung hatte das Ziel, die Beiträge dieser Juristen zu würdigen und ihren Einfluss auf die verschiedenen Ebenen der Rechtspraxis – bspw. in der türkischen Wissenschaft, Diplomatie etc. im Nachkriegsdeutschland sowie auf die deutsch-türkischen Rechtsbeziehungen (z.B. die türkischen Gastarbeiter) – zu verdeutlichen. Abschließend richtete sich das Augenmerk auf die Rückkehr der Juristen nach Deutschland nach Ende des Zweiten Weltkrieges und die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Türkei. Die Teilnehmer bereiteten für das Symposium einen Vortrag zu einem der folgenden Themenkomplexe vor:
1) 1933-1950: Modernisierung des türkischen Rechts durch deutsche Juristen
2) 1950-1985: Karriereverläufe dieser Juristen und ihrer Schüler:innen in der Türkei und in Deutschland
3) 1985 - heute: Reflexionen in der heutigen Türkei und in Deutschland
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[1] Paul Koschaker ist eigentlich kein Exiljurist in der Türkei. Er wird aufgrund seiner Beiträge zum türkischen Recht und seiner engen zeitlichen Verbindung zu anderen Juristen unter den genannten Juristen aufgeführt.