Gesetze und Entscheidungen auf Bundesebene
Die Universität Göttingen trägt mit ihren Handlungsempfehlungen zur Inklusiven Schreibweise der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „3. Option“ vom Oktober 2017, dem „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ vom Dezember 2018 und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Rechnung.
Gibt es eine solche Möglichkeit nicht, verletze das Personenstandsgesetz sonst Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, in ihrem Recht. Dies gelte sowohl im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017- 1 BvR 2019/16 -, Rn. (1-69), S.1)
Es legt fest, dass es in Zukunft vier mögliche Einträge ins Personenstandsregister gibt: weiblich, männlich, offengelassen und divers (BGBl. Teil I Nr.48, 2018, S.2635 – 2636).
Auch und gerade in Bezug auf die Hochschule als Teil der Arbeitswelt bedeutet dies, dass Mitarbeiter*innen aufgrund ihres Geschlechts, und hier sind nach neuer Gesetzeslage alle vier im Personenstandsregister eintragbaren Optionen mitzudenken, nicht benachteiligt werden dürfen – dies gilt auch sprachlich.
Informationen zu geschlechtlicher Vielfalt finden Sie z.B. im Regenbogenportal des BMFSFJ.