Schwerbehinderung
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Bundesgebiet haben. Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" liegt auch Asylbewerbern und geduldeten Ausländern vor, wenn besondere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden. Vergleiche SGB IX §2 und ABC Fachlexikon, Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, 6.. Ausgabe 2018, Seite 366
Schwerbehinderte Menschen können u.a. folgenden Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen
- besonderer Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub von 5 Tagen
- besondere Altersrente
- Freistellung von Mehrarbeit
- pauschaler Freibetrag bei Einkommen- und Lohnsteuer
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie
Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht - Betreuung durch spezielle Fachdienste ( z.B. Integrationsfachdienst, Integrationsamt, Agentur für Arbeit)