Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt gegenwärtig 12,41 Euro/Stunde (Stand Januar 2024) je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Davon betroffen sind auch Studierende, denn der Mindestlohn gilt auch für Praktika, die begleitend zum oder nach dem Studium absolviert werden. Grundlage hierzu ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie. Zur Klärung von Unsicherheiten haben wir hier die wichtigsten Informationen zu diesem Thema kurz zusammengefasst:

Was bedeutet der Mindestlohn konkret?

NEU - Sie wissen nicht ob Sie Anspruch auf Mindestlohn während des Praktikums haben? Eine erste Orientierung bietet der Klickpfad des Ministeriums.

Nach dem Gesetz zum Mindestlohn müssen grundsätzlich alle Praktika mit dem Mindestlohn vergütet werden (siehe §1, Absatz 2). Allerdings gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn, die in § 22, Absatz 1 und 3 konkretisiert werden und von denen zwei relevant sind:

Pflichtpraktika
Ist in der Studien- oder Prüfungsordnung eines Studiengangs ein Pflichtpraktikum vorgesehen, kann für die dort angegebene Dauer ein Pflichtpraktikum in einem Unternehmen o.ä. absolviert werden. Eine längere Beschäftigung ist mit der Begründung eines Praktikums allerdings nicht möglich.
Um ein Pflichtpraktikum handelt es sich nur, wenn es als solches explizit in der Studien- und Prüfungsordnung ausgewiesen ist und das Studium ohne dieses Praktikum nicht erfolgreich beendet werden kann.

Freiwillige Praktika
Für alle Studierenden besteht darüber hinaus die Möglichkeit, ein freiwilliges Praktikum zur beruflichen Orientierung für maximal drei Monate zu absolvieren, wenn in ihrem Studiengang kein Pflichtpraktikum vorgesehen ist und sie bei diesem Unternehmen o.ä. vorher noch nicht beschäftigt waren. Dauert das Praktikum länger als drei Monate, gilt ab dem ersten Arbeitstag der Mindestlohn. Bei einer Dauer von max. drei Monaten besteht dagegen kein Anspruch auf Mindestlohn.


Wichtige Hinweise:
In bestimmten Fällen dürfen bei einem Arbeitgeber zwei Praktika durchgeführt werden, wenn beide in klar getrennten Bereichen oder Fachrichtungen absolviert werden. Eine weitere Möglichkeit besteht unter Umständen, wenn das zweite Praktikum bei einer Tochtergesellschaft absolviert wird.

Für freiwillige Praktika nach Studienabschluss, die zur Berufsorientierung dienen, gilt auch bei einer Höchstdauer von drei Monaten der Mindestlohn, da sie nicht studienbegleitend absolviert werden. Generell ist nicht abschließend geklärt, wie es sich mit der Ausnahmeregelung für Praktika bis zu drei Monaten verhält, die während eines (konsekutiven) Zweitstudiums absolviert werden.

Alle Ausnahmefälle müssen individuell geklärt werden. Zur eigenen Sicherheit sollten Sie sich daher bei eventuellen Fragen selbst informieren beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Das BMAS hat dazu eine Mindestlohn-Hotline eingerichtet unter 030 / 60 28 00 28, die von Montag bis Donnerstag von 08 bis 20 Uhr erreichbar ist. Außerdem hat das Ministerium eine FAQ-Seite mit Fragen und Antworten zum Mindestlohn erstellt.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) gibt ebenfalls weitere Informationen zum Thema und hat eine eigene Hotline eingerichtet.

Auswirkungen hat der Mindestlohn übrigens auch für Nebenjobs sowie Volontariate/Trainee-Stellen, die für AbsolventInnen eine wichtige Rolle spielen:
Nebenjobs (auch Minijobs) für Volljährige fallen grundsätzlich unter den Mindestlohn. Volontariate/Trainee-Stellen sind gesetzlich nicht definierte und geschützte Begriffe und werden im Gesetz zum Mindestlohn nicht erwähnt. Bei Ihnen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein den Mindestlohn betreffendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz vorliegt.

Ihr Ansprechpartner:

Büro für Praktikum und Berufseinstieg

Studiendekanat der Sozialwissenschaftlichen Fakultät
Platz der Göttinger Sieben 3
37073 Göttingen

OEC 1.104
Tel.: 0551/39-13576 und 39-8079
Fax: 0551/39-19827
PraktikumUndBeruf@sowi.uni-goettingen.de



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