(1) Studierende, die vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung ihr Studium begonnen haben, werden auf Antrag nach der vorliegenden Prüfungsordnung geprüft.
(2) Die bisher gültige Prüfungsordnung tritt unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 außer Kraft. Eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung wird zum letzten Mal vier Semester nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung durchgeführt.