(1) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium begonnen und ununterbrochen fortgeführt haben, werden auf Antrag nach dieser vorliegenden Studienordnung behandelt.
(2) 1 Die bisher gültige Studienordnung tritt unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 außer Kraft.
2 Ein Studium nach der bisher geltenden Studienordnung ist bis zu vier Semester nach Inkrafttreten der vorliegenden Studienordnung möglich.