(1) Für jedes Semester werden zwei Prüfungsperioden von je drei Wochen Dauer vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Sie liegen jeweils am Beginn und am Ende des Semesters, aber nicht mehr als eine Woche innerhalb der Vorlesungszeit.
(2) Die Termine der Modulprüfungen innerhalb der Prüfungsperioden werden von den Prüferinnen und Prüfern im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und im AGROPAG hochschulöffentlich spätestens sechs Wochen vor der Modulprüfung bekannt gegeben.
(3) Spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin hat sich die oder der Studierende über das Agrarwissenschaftliche Online Prüfungsamt (AGROPAG) zur Modulprüfung an- oder abzumelden. Gasthörerinnen und Gasthörer melden sich entsprechend direkt bei den Sekretariaten der Prüferinnen oder Prüfer an oder ab.
(4) Begründete Fälle, die eine Abweichung von den in Abs. 1, 2 und 3 getroffenen Regelungen erforderlich machen, sind in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu regeln.
(5) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zur Vorprüfung, zur Bachelor- oder Masterprüfung ist nach näherer Bestimmung des zweiten und dritten Teils dieser Prüfungsordnung schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können bei Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden. Die Zulassung zur Vorprüfung oder Bachelorprüfung oder Masterprüfung erfolgt auf Grund der Meldung zur ersten Modulprüfung des jeweiligen Studienabschnitts. Ein Bescheid ergeht in diesem Fall nur, wenn die Zulassung zu versagen ist. Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(6) Der Meldung nach Abs. 5 sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden - unbeschadet der Regelung nach dem zweiten und dritten Teil dieser Prüfungsordnung - weitere Nachweise beizufügen:
a) Folgende Nachweise sind von den Studierenden beim Prüfungsamt einzureichen:
· Immatrikulationsbescheinigung,
· ein Lichtbild,
· Nachweis über das abgeleistete Praktikum,
· unterschriebener Lebenslauf,
· beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung.
b) Eine Erklärung darüber, ob bereits eine Vorprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung oder Vordiplom- oder Diplomprüfung oder Teile dieser Prüfung im Studiengang Agrarwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland einmalig oder endgültig nicht bestanden sind.
c) Ggf. Vorschläge für Prüfende.
d)Über die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern ohne Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen zu einzelnen Modulprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
e) Die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern mit Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen zu einzelnen Modulprüfungen erfolgt gemäß Abs.1, 2, 3 und 4 durch den Prüfungsausschuss bei Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung und eines Lichtbildes.
f) Die Prüfungsgebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer regelt § 10 Abs.4 der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen.
(7) Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(8) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn
a) die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
(9) die Vorprüfung oder die Bachelorprüfung, bzw. Vordiplomprüfung im Studiengang Agrarwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland bereits endgültig nicht bestanden ist.
(10) Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich.
(11) Die Zulassung zur Masterprüfung regelt eine gesonderte Zugangsordnung.
(12) Leistungsnachweise können nur von immatrikulierten Personen (Studierende) erbracht werden. Zu prüfende Personen müssen zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Prüfung und während des gesamten Prüfungszeitraums an der Georg-August-Universität Göttingen immatrikuliert sein.