(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und diese die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige dieser Universität, einer anderen Hochschule oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtungen bestellt, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können in geeigneten Prüfungsgebieten zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. Zu Prüfenden sowie Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Modulprüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen, soweit sie nach Abs. 1 Sätze 2 bis 4 prüfungsbefugt sind, keiner besonderen Bestellung nach Abs. 1 Satz 1. Sind mehr Prüfungsbefugte vorhanden, als für die Abnahme der Prüfung erforderlich sind, findet Abs. 1 Satz 1 Anwendung.
(3) Bestimmungen zu Teilprüfungen regelt § 12 Abs. 3.