(1) Im Kolloquium hat die oder der zu Prüfende in einer an ihren oder seinen einführenden Vortrag sich anschließenden Diskussion über ihre oder seine Masterarbeit nachzuweisen, dass sie oder er in der Lage ist, fächerübergreifend und problembezogen Fragestellungen selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten und diese in das Gesamtgebiet des übergeordneten Fachgebietes zureichend einordnen kann. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 60 Minuten.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist, dass sämtliche Voraussetzungen nach § 32 erfüllt sind und die Masterarbeit fristgerecht abgegeben ist. Das Kolloquium soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit durchgeführt werden. Die Masterarbeit muss vor Abhaltung des Kolloquiums vorläufig mit mindestens „D, sufficient“ bewertet worden sein.
(3) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden der Masterarbeit als Prüfung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann bei fächerübergreifenden Themenstellungen im Einvernehmen mit der oder dem zu Prüfenden bis zu zwei weitere Prüfende bestellen. Im übrigen gilt § 9 Abs. 9.
(4) Die Notenstufe (grade) des Kolloquiums wird von den Prüfenden der Masterarbeit festgelegt. Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.
(5) Das Kolloquium ist hochschulöffentlich.
(6) Wird das Kolloquium mit „F, fail“ bewertet, so erfolgt die Wiederholung geemäß § 14 Abs. 1.