(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der zu Prüfende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig und fachgerecht zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Bachelorarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 2, 3) und der Bearbeitungszeit nach Abs. 4 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen.
(2) Das Thema der gewählten Bachelorarbeit kann von jeder und jedem Angehörigen der Professorinnen- oder Professorengruppe festgelegt werden. Es kann auch von anderen Prüfenden nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 festgelegt werden; in diesem Fall muss die oder der Zweitprüfende der Professorinnen- oder Professorengruppe der gewählten Studienrichtung angehören. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer Professorin oder einem Professor festgelegt werden, die oder der nicht der Professorinnen- oder Professorengruppe des Studienganges angehört bzw. nicht Mitglied in dieser Fakultät ist.
(3) Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung der oder des zu Prüfenden vergeben und aktenkundig gemacht. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass die oder der zu Prüfende rechtzeitig ein Thema erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt in diesem Fall über den Vorsitz des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit wird die oder der zu Prüfende von der oder dem Erstprüfenden betreut. Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb dieser Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise und nach Bedarf um einen angemessenen Zeitraum, maximal aber um zwei weitere Wochen verlängern.
(5) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(6) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(7) Die Arbeit muss innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende gemäß § 12 mit einer schriftlichen Begründung bewertet worden sein.
(8) Die Bachelorarbeit kann, wenn sie mit “F, fail” bewertet wurde oder als mit “F, fail” bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas nach Abs. 4 ist nur möglich, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist.