(1) Das Zulassungsverfahren nach § 8 erfolgt anlässlich der Meldung zur ersten Modulprüfung im Bachelorabschnitt gemeinsam für alle Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung. Die Prüfungsvorleistungen für die jeweiligen Teile der Prüfung sind in Anlage 7 festgelegt.
(2) Der Antrag auf Zulassung kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der ersten Modulprüfung der Bachelorprüfung zurückgenommen werden.