(1) Das Zulassungsverfahren nach § 8 erfolgt anlässlich der Meldung zur ersten Modulprüfung gemeinsam für alle Modulprüfungen der Vorprüfung.
(2) Die Prüfungsvorleistungen für einzelne Modulprüfungen sind in Anlage 6 festgelegt.
(3) Der Antrag auf Zulassung kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der ersten Modulprüfung der Vorprüfung zurückgenommen werden.