(1) Die Vorprüfung besteht aus 15 Modulprüfungen. Sie finden unmittelbar im Anschluss an die zugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 1 statt.
(2) Die 15 Modulprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sind in Anlage 6 festgelegt.
(3) Nach Anforderung und Verfahren mit einer Prüfungsleistung gleichwertige Studienleistungen können zur Entlastung der Vorprüfung auf eine Modulprüfung bis zur Hälfte angerechnet werden, wenn Anlage 6 dies bei der jeweiligen Modulprüfung durch Festlegung von Art, Umfang und Anrechnungsfaktor der anrechenbaren Studienleistung vorsieht. Die Anrechnung gemäß Satz 1 wird von den Prüferinnen und Prüfern im Rahmen der Bewertung der Prüfungsleistung vorgenommen. Die Anrechnung setzt voraus, dass die Studienleistung vor der Modulprüfung erbracht wird. Im übrigen gelten § 7 Abs. 1, 3 und 7, §§ 9, 10 und 11 Abs. 3 und 4 sowie §§ 12 und13 entsprechend.