(1) Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Universität den Hochschulgrad „Bachelor of Science” abgekürzt „B.Sc..”
(2) Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Universität den Hochschulgrad „Master of Science” abgekürzt „M.Sc..”
(3) Über den jeweils erzielten Hochschulgrad nach Abs. 1 oder Abs. 2 stellt die Fakultät eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1 , 2 und 3).