(1) Studierende, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium begonnen haben, werden auf Antrag nach der vorliegenden Studienordnung geprüft.
(2) Die bisher gültige Studienordnung tritt unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 außer Kraft. Ein Studium nach der bisherigen Prüfungsordnung ist höchstens bis zu vier Semester nach Inkrafttreten der vorliegenden Studienordnung möglich.