(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ”F, fail” und damit als nicht bestanden bewertet, wenn die oder der zu Prüfende ohne triftige Gründe
a) zu einem verbindlichen Prüfungstermin nicht erscheint oder
b) nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "F, fail“ bewertet. Entsprechend werden 0 credits vergeben. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Bei mehr als dreimaligem krankheitsbedingtem Rücktritt von ein und derselben Modulprüfung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits vollständig erbrachten Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die oder der zu Prüfende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Drohung, Vorteilsgewährung, Bestechung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "F, fail“ bewertet. Entsprechend werden 0 credits vergeben. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "F, fail“ bewertet. Entsprechend werden 0 credits vergeben. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der oder des zu Prüfenden. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt die oder der zu Prüfende die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der aufsichtführenden Person ein vorläufiger Ausschluss der oder des zu Prüfenden zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist. Dieses ist der oder dem zu Prüfenden mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit "F, fail“ bewertet. Entsprechend werden 0 credits vergeben. Abs. 2, Sätze 1, 2, 3, 5 und 6, gilt entsprechend. In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Wird der Abgabetermin wegen nachgewiesener Erkrankung nicht eingehalten, so kann der Abgabetermin in der Regel höchstens um die nach ärztlichem Attest bescheinigte Dauer der Erkrankung hinausgeschoben werden.