§ 9 Studienberatung und Studienorganisation
(1) Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden im Rahmen einer Orientierungseinheit in das Studium und den Studiengang eingeführt. Sie wird semesterbegleitend oder als Blockveranstaltung durchgeführt. Die Durchführung obliegt allen Mitgliedern des Lehrkörpers.
(2) Neben der Orientierungseinheit ist eine ständige Studienberatung anzubieten.
(3) Aufgaben der ständigen Studienberatung sind:
· Beratung der Studierenden bei der Planung und Durchführung ihres Studiums;
· Entgegennahme von Vorschlägen zur Verbesserung der Lehre;
· Hochschulmarketing, Informieren von Studierwilligen;
· Beratung bei Anerkennungs- und Zugangsfragen;
· Betreuung ausländischer Studierender;
· Organisation des Dozentinnen- und Dozentenaustauschs und Betreuung von Gastdozentinnen sowie Gastdozenten;
· Anbahnung, Verwaltung und Pflege von internationalen Beziehungen;
· Organisation von Lehrimporten und -exporten;
· Unterstützung bei der Organisation von studentischen Kongressen und Workshops am Ort;
· Redaktion der Präsentation des Studiengangs und der beteiligten Einrichtungen.
(4) Mentorinnen und Mentoren übernehmen die Studienberatung im Masterstudium. Sie beraten die Studierenden individuell kontinuierlich in allen fachbezogenen Fragen ihres Studiums. Jeder und jedem Studierenden wird zu Beginn des Masterstudiums eine hauptamtlich in der Lehre tätige Person als Mentorin oder Mentor zugeordnet. Die Zuordnung wird gemäß § 14 Abs. 2 der Prüfungsordnung vom Fakultätsrat geregelt.