(1) Frühestens nach erfolgreichem Abschluss aller Pflichtmodule des Bachelor-Studienganges (siehe Anlage II) kann mit der Bachelorarbeit begonnen werden.
(2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist in Schriftform bei der zuständigen Prüfungskommission zu beantragen. Dabei sind folgende Unterlagen beizufügen:
a. Nachweis der erforderlichen Modulprüfungen,
b. der Themenvorschlag für die Bachelorarbeit,
c. ein Vorschlag für die Betreuerin oder den Betreuer und die Korreferentin oder den Korreferenten,
d. eine schriftliche Bestätigung der vorgeschlagenen Betreuerin oder des vorgeschlagenen Betreuers und der vorgeschlagenen Korreferentin oder des vorgeschlagenen Korreferenten.
Die Unterlagen nach Abs. 2 lit. c) und d) sind entbehrlich, sofern die oder der Studierende versichert, dass sie oder er keine Betreuerin oder keinen Betreuer gefunden hat.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. Diese ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Bachelorprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland endgültig nicht bestanden wurde.