(1) Ein Modul schließt in der Regel innerhalb eines Semesters mit einer studienbegleitenden Prüfung (Modulprüfung) ab. Die oder der Studierende weist durch das Bestehen einer Modulprüfung das Erlangen der durch das jeweilige Modul zu erwerbenden Kompetenzen nach. Alle Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erbracht.
(2) Für ein Modul kann festgelegt werden, dass und wie Leistungsnachweise in einem Stoffgebiet als Studienleistung zu erbringen sind. Diese Studienleistungen sind Voraussetzung für die Zulassung zur Modul-, Teilmodul- oder Modulteilprüfung. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.