Zitatrecht, § 51 UrhG
Die Verwendung von fremden und geschützten Werkteilen geringen Umfangs als Zitate in eigenen Präsentationen oder Skripten im Rahmen der universitären Lehre ist nach § 51 UrhG zulässig, wenn das Zitat als solches kenntlich gemacht wird und in einer inneren Verbindung zu dem eigenen Werk steht.
Dies bedeutet, dass das eigene Werk in Bezug zu dem Zitat steht, indem das Zitat der Stütze des eigenen Standpunkts dient bzw. der eigene Text sich mit dem Zitat auseinandersetzt. Dieses Zitatrecht unterliegt sehr engen Grenzen und ist von den durch § 60a UrhG eingeräumten Nutzungsrechten zu unterscheiden.
Im Folgenden formulieren wir anhand von Bildzitaten drei Leitfragen. Deren Beantwortung soll Ihnen helfen, zu beurteilen ob ein Zitat vorliegt. Verlassen Sie sich in der Verwendung von Bildern "außerhalb von StudIP" nur in Ausnahmefällen auf die Zitierfreiheit!
So prüfen Sie ob das Bild zitiert werden darf:
- Dient das Bildzitat der Erläuterung des Inhalts meines eigenen Werkes (z.B. Vorlesung / Veranstaltung) und findet dabei eine kritische Auseinandersetzung mit dem Bild statt?
- Ist exakt dieses Bild notwendig, um den Zitatzweck zu erfüllen? (Beliebigkeit)
- Bleibt meine durch das Bild ergänzte Aussage bestehen, auch wenn ich das Bildzitat weglasse?
Nur wenn Sie alle drei Fragen mit „Ja“ beantworten können, sind Sie berechtigt, das entsprechende Bild zu zitieren. Falls nicht oder im Zweifel: Holen Sie bitte die notwendigen Nutzungsrechte beim Rechteinhaber (meist Verlag) ein, ggf. durch Kauf einer Lizenz.
Das trifft analog auch auf wissenschaftliche Textzitate zu. Diese fallen auch nicht unter § 60a UrhG und dürfen damit unverändert eingesetzt werden.
Wie bei wissenschaftlichen Artikel üblich, müssen genaue Angaben zur Quelle gemacht werden.
Disclaimer: Dies ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der wiedergegebenen Informationen.