Urherberrecht bei Filmaufnahmen
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählen zu den vom Urheberrecht geschützten Werken u.a. solche der Wissenschaft, hierbei insbesondere Sprachwerke wie beispielsweise Reden. Die einzelne Vorlesung stellt damit ein „Werk“ i.S.d. UrhG dar, deren Schöpfer der Vortragende ist.
In diesem Fall bedarf es der Einwilligung des Urhebers, um einen Film zu veröffentlichen. Diese Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Vorlesung oder einen Vortrag handelt, der zu Unterrichtszwecken aufgenommen werden soll.
Es ist allerdings zu beachten, dass bei Filmaufnahmen immer das Persönlichkeitsrecht greift. Daher ist eine schriftliche Einverständniserklärung bei Aufzeichnungen grundsätzlich einzuholen.
Außerdem muss beachtet werden, dass bei den Aufnahmen keine Quellen Dritter eindeutig im Bild zu erkennen sind. Da hier wieder das UrhG greifen würde. Zugelassen ist die Veröffentlichung eine Aufzeichnung entweder nur, wenn eine Einverständniserklärung des Urhebers vorliegt oder der Auszug in Form des Zitatrechts vollzogen wird.
Das Zitatrecht ermöglicht die Verwendung von Auszügen, die zum Erläutern und Erklären eines Sachverhaltes dienen. Die Zitate müssen als solche durch Quellenangaben kenntlich gemacht sein.
Ebenfalls zu beachten ist auf welcher Plattform der Film veröffentlicht wird, da dies nur in einem Bereich geschehen darf, zu dem nur ein bestimmter Personenkreis Zugriffsmöglichkeit hat. Eine Veröffentlichung auf einer freien Plattform im Internet ist nur mit der Einverständniserklärung des Urhebers möglich.