Sprachnachweise Englisch
§ 2Abs. (6) der Zulassungsordnung:
Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Sehr gute Englischkenntnisse sind durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test nachzuweisen. Als Nachweis dienen insbesondere:
a) Cambridge Certificate in Advanced English: mindestens mit der Note “B”,
b) Cambridge Certificate of Proficiency in English: mindestens mit der Note “C”,
c) IELTS Academic ("International English Language Testing System": mindestens
Band 6,5,
d) “Association of Language Testers In Europe (ALTE)”: mindestens Niveau 4,
e) internet-basierter Test des "Test of English as a Foreign Language" (TOEFL iBT):
mindestens 85 Punkte,
f) UNIcert: mindestens Stufe „III“,
g) weitere akkreditierte beziehungsweise standardisierte Zertifikate nach Feststellung der
Gleichwertigkeit zu den Nachweisen nach Buchstaben a) bis f).
Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Master-Studiengang zurückliegen. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindestens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung. Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist spätestens bis zum 15.11. zu erbringen.
Nicht anerkannt werden folgende Nachweise: Abiturzeugnis, auf Englisch verfasste Bachelorarbeit, Work and Travel Aufenthalte, o.Ä.