Kindergeld und Elterngeld

Kindergeld

Mit dem Kindergeld unterstützt der Staat Familien mit Kindern. Eltern erhalten Kindergeld ab Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Wenn Kinder über den 18. Geburtstag hinaus in Schul- oder Berufsausbildung bleiben oder studieren, kann es bis zum 25. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. Die Höhe des Kindergelds beträgt 219€ für das erste und zweite Kind, 225€ für das dritte Kind und 250€ für jedes weitere Kind (Stand 2021).

Allgemeine Voraussetzungen

Kindergeld erhalten Erziehungsberechtigte

  • mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
  • die das Kind regelmäßig betreuen und/oder wenn das Kind bei ihnen wohnt.

Voraussetzungen nach Staatsangehörigkeit

Kindergeld erhalten

  • Staatsangehörige von EU-/ EWR-Ländern und der Schweiz
  • Staatsangehörige aus Algerien, Bosnien-Herzegowina, Marokko, Kosovo, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer*in sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen
  • Staatsangehörige anderer Staaten mit einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt
  • anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte

Keinen Anspruch auf Kindergeld

haben u.a. Personen mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (u.a. Studierende nach §16b AufenthG), Arbeitnehmer*innen mit Werksvertrag oder Arbeitnehmer*innen, die von ihrem*r im Ausland ansässigen Arbeitgeber*in zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind. Das gilt auch, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken besitzen.

Der Antrag muss schriftlich von einem Erziehungsberechtigten bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Für jedes Kind erhält nur eine erziehungsberechtigte Person Kindergeld. Bei der Antragstellung müssen Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da Kindergeld rückwirkend nur sechs Monate gezahlt wird.

Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Bahnhofsallee 5
37081 Göttingen
Tel.: 0511 / 919-9090
Tel.: 0800 / 4 5555 30
E-Mail: Familienkasse-Niedersachsen-Bremen@arbeitsagentur.de
Öffnungszeiten: Aktuelle Öffnungszeiten erfahren Sie unter den angegebenen Telefonnummern.

Elterngeld

Das Elterngeld soll Einkommenseinbußen nach der Geburt des Kindes ausgleichen. Es beträgt 65 bis 67 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens jedoch 300€ und höchstens 1.800€.

Elterngeld wird maximal 14 Monate gezahlt. Vater und Mutter können die 14 Monate frei unter sich aufteilen, wobei ein Elternteil höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen kann. Der deutsche Staat fördert so Paare, die sich gemeinsam für die Erziehung ihrer Kinder einsetzen. Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld.

Das ElterngeldPlus und ein möglicher Partnerschaftsbonus schaffen weitere Flexibilität. Informieren Sie sich dazu beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder lassen Sie sich von der Elterngeldstelle Göttingen beraten.

Allgemeine Voraussetzungen:

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Elterngeld auch im Fall von Auslandstätigkeiten gezahlt werden.

Vorrausetzungen nach Staatsangehörigkeit

Elterngeld erhalten

  • Staatsangehörige von EU- / EWR-Ländern und der Schweiz, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen
  • Staatsangehörige anderer Staaten, , wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist:
    • Personen mit Niederlassungserlaubnis
    • Personen mit Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt oder die hier schon erlaubt gearbeitet haben.

Keinen Anspruch auf Elterngeld

haben Personen mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (u.a. Studierende nach §16b AufenthG).

Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich nur einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Elterngeld wird jedoch rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.

Kontakt:

Abteilung Göttingen International
Welcome Centre

Von-Siebold-Straße 4
37075 Göttingen

E-Mail: welcome@uni-goettingen.de

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