Praktika für Incoming Studierende - Erasmus+ (KA 131)
Informationen für aufnehmende Einrichtungen der Universität Göttingen und interessierte Erasmus+ Praktikant*innen
EU-geförderte Praktika werden meist in Unternehmen, Organisationen und Kultureinrichtungen absolviert. Praktika an Universitäten sind aber grundsätzlich möglich. Der Aufenthalt hängt von den Bedingungen der entsendenden Einrichtung ab. Für Erasmus+ Praktika ist kein bestehendes Inter-Institutional Agreement erforderlich.
Unterschieden wird zwischen freiwilligen und verpflichtenden Praktika, die in der Studienordnung der Heimathochschule verankert sind. Eine Einschreibung von Erasmus+ Praktikant*innen erfolgt nicht. Wichtiger Bestandteil eines EU-geförderten Praktikums ist das Learning Agreement for Traineeship.
Vor der Einreise
ArbeitserlaubnisIm Sinne der Beschäftigungsverordnung wird ein Praktikum als Arbeitstätigkeit angesehen. Klären Sie, woher Studierende kommen, die an der Universität Göttingen ein Praktikum machen möchten, und ob eine Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht zu beantragen ist. Diese beantragen Sie bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV). Sie hat auch Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel. Studierende aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Genehmigung der ZAV. Auch für Praktikant*innen, die über das Erasmus+ Programm gefördert werden, muss normalerweise kein Antrag bei der ZAV gestellt werden. Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte unser Team.
Incoming-Praktikant*in müssen ein Learning Agreement for Traineeship (vgl. Learning Agreement for Studies) mit der aufnehmenden Gasteinrichtung vereinbaren und von allen Beteiligten (Betreuer*in an der Gasteinrichtung, Praktikumsbetreuer*in an der Heimathochschule und Studierende*r) unterzeichnen lassen. Vorlagen stellt die entsendende Hochschule.
Im Mitarbeiterportal finden Sie einen Anmeldebogen für Praktikant*innen. Bitte füllen Sie diesen aus und reichen ihn bei der zuständigen Sachbearbeitung in der Abteilung Personal ein. Klären Sie im Vorfeld, ob der Mindestlohn zu zahlen ist. Bei einer Dauer über 120 Tagen kann ggf. der Mindestlohn fällig werden. Handelt es sich um ein freiwilliges oder um ein verpflichtendes und in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum? Bei letzterem kann der Mindestlohn entfallen.
Versicherungen
KrankenversicherungFür Praktikant*innen besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Vor ihrer Einreise sollten sie alle notwendigen Details mit ihrer Krankenkasse im Heimatland klären. EU-Bürger*innen besitzen meist die European Health Insurance Card (EHIC). Im Vorfeld ist zu klären, was alles darüber abgedeckt ist.
Wir empfehlen, dass Praktikant*innen eine private Haftpflichtversicherung abschließen, um sich gegen mögliche Personen- und Sachschäden zu versichern.
In Deutschland sind Arbeitnehmer*innen – und somit auch Praktikant*innen – automatisch über den/die Arbeitgeber*in unfallversichert. Diese Versicherung gilt nur für Unfälle, die während der Arbeitszeit und auf dem direkten Weg zum oder vom Arbeitsplatz passiert sind.
Internationale Studierende können unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei einem Pflichtpraktikum) die Gruppenversicherung des DAAD nutzen.
Kontakt:
Erasmus+ Key Action 131 Team
Von-Siebold-Straße 2
37075 Göttingen
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