Häufig gestellte Fragen zum Praktikum
Allgemeine Fragen zum Praktikum
Kann ich das gesamte Praktikum auch auf einem Betrieb absolvieren?
Ja, dies ist durchaus möglich. Der Betrieb muss dann aber alle Anforderungen erfüllen, die für die Anerkennung als Basispraktikum erfüllt sein müssen! Demnach muss es sich um einen landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb im Haupterwerb handeln.
Es gilt allerdings zu bedenken, dass das Praktikum Ihrer persönlichen Weiterentwicklung dienen soll. Es kann unter Umständen Sinn machen Einblicke in mehrere Betriebe oder Unternehmen der Agrarwirtschaft zu bekommen. Viele Studierende haben noch keine klaren Berufsvorstellungen nach dem Studium. Vielseitige Praktika können bei der Entscheidungsfindung helfen, da so möglichst vielseitige berufspraktische Erfahrungen gesammelt werden. Aber natürlich steht es Ihnen frei auch noch weitere Praktika unabhängig vom Pflichtpraktikum im Bachelorstudiengang zu absolvieren.
Es gilt allerdings zu bedenken, dass das Praktikum Ihrer persönlichen Weiterentwicklung dienen soll. Es kann unter Umständen Sinn machen Einblicke in mehrere Betriebe oder Unternehmen der Agrarwirtschaft zu bekommen. Viele Studierende haben noch keine klaren Berufsvorstellungen nach dem Studium. Vielseitige Praktika können bei der Entscheidungsfindung helfen, da so möglichst vielseitige berufspraktische Erfahrungen gesammelt werden. Aber natürlich steht es Ihnen frei auch noch weitere Praktika unabhängig vom Pflichtpraktikum im Bachelorstudiengang zu absolvieren.
Ist es notwendig einem Praktikumsvertrag abzuschließen?
Es wird empfohlen einen Praktikumsvertrag möglichst vor oder spätestens zum Beginn des Praktikums abzuschließen. Dieser Vertrag wird zwischen der*dem Praktikant*in sowie dem Betrieb geschlossen. Die Universität / Fakultät ist darin nicht involviert.
Wie bin ich während meines Praktikums versichert?
Praktikant*innen sind während des Praktikums durch ihre vorhandene Krankenversicherung abgesichert. Es sollten auch haftungsrechtliche Fragen für eine Unfallversicherung geklärt werden. Außerdem sollten Sie auf die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft durch ihren Betrieb achten!
Erhalte ich für mein Praktikum seitens des Arbeitgebers eine Entlohnung?
Da es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, besteht generell kein Anspruch auf Mindestlohn. Dennoch steht es den Betrieben frei Sie unabhängig davon zu vergüten. Die Höhe der Entlohnung wird i.d.R. vorab vereinbart und im Praktikumsvertrag festgehalten.
Wie viele Stunden pro Tag müssen mindestens absolviert werden?
Während des Praktikums sollten Sie Vollzeit arbeiten. In der Regel sind dies 40 Stunden pro Woche verteilt auf 5 Tage.
Wenn Ihr Betrieb eine andere Definition von Vollzeitarbeit hat (z.B. 37,5 h/pro Woche), hat dies keine Auswirkungen auf die Anerkennung Ihres Praktikums.
Wenn Ihr Betrieb eine andere Definition von Vollzeitarbeit hat (z.B. 37,5 h/pro Woche), hat dies keine Auswirkungen auf die Anerkennung Ihres Praktikums.
Habe ich einen Urlaubsanspruch während des Praktikums?
Da es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums handelt, besteht generell kein Anspruch auf Urlaub. Dennoch können hier individuelle Ansprachen mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Oftmals werden im Praktikumsvertrag 2 Urlaubstage pro Monat vereinbart.
Wie lange muss ein Teilpraktikum mindestens sein?
Das insgesamt 26-wöchige Praktikum unterteilt sich in 13 Wochen Basis- und nochmals 13 Wochen Vertiefungspraktikum. Einen Teil dürfen Sie in zweimal 7 Wochen splitten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Basis- oder Vertiefungspraktikum teilen. Demnach gibt es folgende Optionen zur vollständigen Absolvierung des Praktikums:
Natürlich steht es Ihnen frei längere Praktika zu absolvieren. Praktika mit kürzerer Dauer können allerdings nicht akzeptiert werden.
- 2 Teilpraktika: 13 Wochen Basispraktikum und 13 Wochen Vertiefungspraktikum
- 3 Teilpraktika: 13 Wochen Basispraktikum und 2 x 7 Wochen Vertiefungspraktikum
- 3 Teilpraktika: 2 x 7 Wochen Basispraktikum und 13 Wochen Vertiefungspraktikum
Natürlich steht es Ihnen frei längere Praktika zu absolvieren. Praktika mit kürzerer Dauer können allerdings nicht akzeptiert werden.
Kann ich das Praktikum auch schon absolvieren bevor ich anfange zu studieren?
Ja, laut „Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen“ für den Bachelorstudiengang Agrarwissenschaften wird das Praktikum sogar offiziell vorausgesetzt, um das Studium antreten zu können. Nichtsdestotrotz haben Studierende bis zum Beginn des 5. Semesters (2 Wochen nach Vorlesungbeginn) Zeit, den Nachweis darüber zu erbringen. Bis dahin sind Sie „auflösend bedingt“ eingeschrieben.
Das Absolvieren des gesamten Praktikums in den Semesterferien während des Studiums erfordert einen gewissen organisatorischen Aufwand. Um diese Situation etwas zu entspannen, wird empfohlen Teile oder das gesamte Praktikum vor Beginn des Studiums zu absolvieren. Sofern dies nicht erfolgte, ist dies aber auch kein Problem. Die Absolvierung des Praktikums kann auch in den Semesterferien oder während eines „Urlaubssemesters“ erfolgen.
Das Absolvieren des gesamten Praktikums in den Semesterferien während des Studiums erfordert einen gewissen organisatorischen Aufwand. Um diese Situation etwas zu entspannen, wird empfohlen Teile oder das gesamte Praktikum vor Beginn des Studiums zu absolvieren. Sofern dies nicht erfolgte, ist dies aber auch kein Problem. Die Absolvierung des Praktikums kann auch in den Semesterferien oder während eines „Urlaubssemesters“ erfolgen.
Ich möchte mein Praktikum im Semester absolvieren. Kann ich mich dafür beurlauben lassen?
Ja, um eine „Beurlaubung“ für ein oder mehrere Semester zu beantragen, benötigen Sie einen Beurlaubungsgrund. Das Ableisten des Praktikums ist ein offizieller Beurlaubungsgrund. Beurlaubte Studierende müssen lediglich „Studentenwerksbeitrag“ bezahlen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass es Studierenden, die aufgrund eines Praktikums beurlaubt sind, nicht gestattet ist an regulären Prüfungen des beurlaubten Semesters teilzunehmen. Ausnahmen stellen hier Module dar, die sich auf ein Semester beziehen, in welchem Sie nicht beurlaubt waren.
Bitte beachten Sie außerdem, dass es Studierenden, die aufgrund eines Praktikums beurlaubt sind, nicht gestattet ist an regulären Prüfungen des beurlaubten Semesters teilzunehmen. Ausnahmen stellen hier Module dar, die sich auf ein Semester beziehen, in welchem Sie nicht beurlaubt waren.
Kann ich mein Basispraktikum auch auf einem Betrieb machen, der zwar ein Ausbildungsbetrieb ist, aber keine Landwirt*innen ausbildet?
Nein. Bedingung für die Anerkennung als Basispraktikum ist, dass es sich um einen Ausbildungsbetrieb für Landwirt*innen handelt.
Sofern Sie allerdings eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Ausbildungsberuf erfolgreich absolviert haben, kann diese unter Umständen sehr wohl als Basis- und Vertiefungspraktikum anerkannt werden. Eine Auflistung der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie auf der Startseite des Praktikumsamtes.
Sofern Sie allerdings eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Ausbildungsberuf erfolgreich absolviert haben, kann diese unter Umständen sehr wohl als Basis- und Vertiefungspraktikum anerkannt werden. Eine Auflistung der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie auf der Startseite des Praktikumsamtes.
Was kann ich tun, wenn ich mir unsicher bin, ob mein Praktikumsvorhaben als Basis- bzw. Vertiefungspraktikum anerkannt werden kann?
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr geplantes Praktikum als Basis- / Vertiefungspraktikum anerkannt werden kann, wenden Sie sich bitte zur Vorabprüfung an das Praktikumamt ( ✉ E-Mail). Dies gilt natürlich auch, wenn Sie andere Fragen oder Anliegen vor, während oder nach dem Absolvieren Ihres Praktikums haben.
Kann ich mein Praktikum auch auf einem Betrieb im Ausland durchführen?
Ja, das ist möglich. Falls das Praktikum im Ausland als Basispraktikum anerkannt werden soll, muss der Ausbildungsstand der Betriebsleitung dem eines anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetriebes entsprechen. Ein entsprechender Nachweis muss im Vorfeld eingereicht werden. Dies kann z.B. eine „Meisterfortbildung Landwirtschaft“ oder der Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiengangs der Agrarwissenschaften sein. Bitte vorher Rücksprache mit dem Praktikumsamt halten. Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen, wie für ein entsprechendes Praktikum im Inland. Hilfreiche Informationen über zur Absolvierung eines Praktikums im Ausland finden Sie ebenfalls auf der Homepage von Göttingen International.
Dokumente und Fristen für den Nachweis des Praktikums
Bis wann muss ich die Dokumente zum Nachweis meines Gesamtpraktikums einreichen?
Der Nachweis über das Absolvieren des Praktikums muss bis zur Anmeldung zur Bachelorarbeit, spätestens aber zum Beginn des 5. Fachsemesters (2 Wochen nach Vorlesungsbeginn) nachgewiesen werden. Ohne erfolgreichen Nachweis können Sie Ihre Abschlussarbeit nicht anmelden und folglich auch das Studium nicht beenden. Die Einschreibung ist bis zum Nachweis des Praktikums auflösend bedingt.
Ich kann die Frist nicht einhalten. Was kann ich tun?
Sofern absehbar ist, dass Sie die vorgegebene Frist nicht einhalten können, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Praktikumsamt (✉ E-Mail) auf. Im begründeten Einzelfall ist es möglich eine individuelle Lösung zu finden.
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
- Dokumente sind gebündelt per ✉ E-Mail (pdf) bis zum Beginn des 5. Fachsemesters einzureichen!
- Nachweise über die Art und Dauer aller Praktikumsabschnitte (von der Betriebsleitung unterschrieben und gestempelt)
- Nachweis, über die Anerkennung als Ausbildungsbetriebes (Basispraktikum)
- Berichtsheft über alle Praktika, welches folgende Unterlagen beinhaltet:
- Betriebsbeschreibungen (mind. 5 Seiten)
- Tages- und/oder Wochenberichte einschließlich aller relevanten Tätigkeiten während der Praktika
- Erfahrungsberichte im Umfang von insgesamt 7.000 Wörtern mit Ausführungen zu betriebsspezifischen Fragestellungen
In welcher Form muss das Berichtsheft abgegeben werden?
Alle zum Nachweis des Praktikums notwendigen Dokumente (siehe vorangegangene Frage) sind gebündelt per ✉ E-Mail als pdf-Datei an das Praktikumsamt zu schicken.
Sollen Tages- oder Wochenberichte angefertigt werden?
Sie können sowohl Tages- als auch Wochenberichte anfertigen. Tagesberichte finden eher Anwendung, wenn Sie täglich mit anderen Aufgaben betraut waren. Gerne können Sie diese als Tabelle darstellen. Wochenberichte werden demnach eher bei wiederkehrenden Tätigkeiten verfasst. Gerne können Sie Tages- und Wochenberichte kombinieren.
Ich habe mein Vertiefungspraktikum in einem Unternehmen der Agrarbranche gemacht. Muss ich dennoch eine Betriebsbeschreibung machen?
Ja, auch hier ist eine Beschreibung des Unternehmens anzufertigen. Eine Orientierung an der Vorlage für die Beschreibung landwirtschaftlicher Betriebe macht hier allerdings keinen Sinn. Dennoch sollte die Beschreibung alle essentiellen Informationen erhalten, um ein möglichst detailreiches Unternehmensprofil entstehen zu lassen.
Was genau sind Erfahrungsberichte?
Diese Berichte sollen Ihre betriebsspezifischen Erfahrungen während Ihres Praktikums wiedergeben. Dabei sollten weniger allgemeingültige Dinge im Fokus stehen, sondern vielmehr der interne Umgang zu verschiedenen Tätigkeiten / Problemstellungen erläutert werden. Dies zeigt, dass Sie einen detaillierten Einblick in die betriebsspezifischen Abläufe hatte und die Vorgehensweisen verinnerlicht haben.
Welche formalen Vorgaben gibt es für die Erfahrungsberichte?
Die Erfahrungsberichte sollten insgesamt 7.000 Wörter umfassen und im Fließtext verfasst werden. Gerne dürfen zur Veranschaulichung Tabellen, Graphiken, Bilder etc. ergänzt werden.
Kann ich mehrere Erfahrungsberichte zu unterschiedlichen Themen verfassen oder muss ich einen langen Bericht zu einer Problemstellung verfassen?
Gerne können Sie mehrere kurze Berichte zu unterschiedlichen Problemstellungen / Tätigkeitsfeldern verfassen. Wichtig ist nur, dass die Berichte insgesamt ca. 7.000 Wörter umfassen.
Müssen die 7.000 Wörter gleichmäßig auf alle Teilpraktika verteilt werden?
Nein. Wie viele Berichte / Wörter Sie für welches Praktikum verfassen, bleibt Ihnen überlassen. Demnach könnten sich die 7.000 Wörter theoretisch auch nur auf ein Praktikum beziehen.
Meine Ausbildung wurde mir als Vertiefungspraktikum anerkannt. Müssen die Erfahrungsberichte für das Basispraktikum dennoch 7.000 Wörter umfassen?
Nein, wenn Ihre Ausbildung als Vertiefungspraktikum anerkannt wurde, ist davon auszugehen, dass Sie während Ihrer Ausbildung bereits ein umfassendes Berichtsheft anfertigen mussten. Die Erfahrungsberichte für das Basispraktikum dürfen dann gerne 3.500 Wörter umfassen.
Bekomme ich für den Praktikumsbericht Credits / eine Note und kann ich durchfallen?
Das Praktikum ist in der „Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen“ des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften verankert. Demnach ist es keine Prüfungsleistung, sondern offiziell eine Zugangsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang. Folglich bekommen Sie hierfür keine Credits / Note.
Nichtsdestotrotz wird hier ein gewisser Standard verlangt. Sofern der Praktikumsbericht nicht den Anforderungen entspricht oder wesentliche Dokumente fehlen, werden Nachbesserungen gefordert.
Nichtsdestotrotz wird hier ein gewisser Standard verlangt. Sofern der Praktikumsbericht nicht den Anforderungen entspricht oder wesentliche Dokumente fehlen, werden Nachbesserungen gefordert.
Reicht mein Praktikumsvertrag als Nachweis für die Praktikumszeit aus?
Nein. Der Praktikumsvertrag wird vor der Absolvierung des eigentlichen Praktikums zwischen der*dem Praktikant*in sowie dem jeweiligen Betrieb geschlossen. Hierauf ist zwar ersichtlich, welcher Praktikumszeitraum vereinbart wurde, er gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob das Praktikum auch tatsächlich absolviert wurde. Demnach wird für den Nachweis eine Arbeitszeitbescheinigung und / oder ein Zeugnis verlangt. Dieses muss von der jeweiligen Betriebsleitung unterschrieben und mit Firmenlogo/-stempel versehen sein.
Anerkennung einer Berufsausbildung für das Praktikum
Ich habe eine Ausbildung absolviert und möchte diese für das Praktikum anerkennen lassen. Wie kann der Nachweis erfolgen?
Bitte senden Sie einen Scan Ihres Abschlusszeugnisses fristgerecht bis zum Beginn des 5. Fachsemesters (zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn) per ✉ E-Mail an das Praktikumsamt.
Ich habe eine Ausbildung gemacht, welche nicht bei den anerkannten Ausbildungen aufgeführt ist, kann diese dennoch ggf. anerkannt werden?
Eine Anerkennung als Vertiefungspraktikum ist ggf. möglich. Bitte reichen Sie zusätzlich zum Ausbildungszeugnis eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung sowie Informationen zu Ihrem Ausbildungsbetrieb (Branche etc.) per ✉ E-Mail ein. Anschließend wird geprüft, ob eine Anerkennung als Vertiefungspraktikum möglich ist.
Bei weiteren Fragen, auf welche Sie hier keine Antworten finden, wenden Sie sich gern jederzeit für einen persönlichen Beratungstermin an das Prüfungsamt (✉ E-Mail).