Promotionsverfahren: Die Veröffentlichung der Dissertation


  • Die Dissertation ist von der*dem Promovierenden zu veröffentlichen. [§ 24 I der Promotionsordnung (PromO)]
  • Bei der Veröffentlichung sind Auflagen der Gutachter*innen zu inhaltlichen Änderungen zu berücksichtigen. Bei Differenzen entscheidet die Prüfungskommission. Der*Die Erstbetreuer*in hat nach Erfüllung der Auflagen unverzüglich auf einem Revisionsschein (Anlage V der Promotionsordnung) die Endfassung für die Veröffentlichung durch Unterzeichnung zu genehmigen; war er*sie selbst nicht Gutachter*in, bestimmt die Prüfungskommission eines ihrer Mitglieder zur Ausstellung des Revisionsscheins. [§ 24 II PromO]
  • Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 24 III PromO in einer der folgenden Varianten. Wie viele Pflichtexemplare jeweils abzuliefern sind, ist in Klammern beigefügt:
    • als Dissertationsdruck (50 Exemplare),
    • in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift (6 Ex.),
    • in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe (6 Ex.),
    • als selbstständige Publikation im Verlagsbuchhandel in gedruckter oder elektronischer Form (6 Ex.) oder
    • als elektronische Publikation über den Dokumentserver der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (SUB) (3 Ex.) oder einer vergleichbaren wissenschaftlichen Informationsinfrastruktur (5 Ex.).

  • Der Fakultätsrat (FR) kann im Einzelfall weitere Veröffentlichungsformen gestatten. [§ 24 IV PromO]
  • Bei kumulativer Dissertation sind keine Pflichtexemplare abzugeben. Stattdessen soll eine digitale Datei, bestehend aus Einleitung, Kapitelübersicht, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis mit Links zu den inkludierten Artikeln und Verlagshomepages, auf dem SUB-Server hinterlegt werden. [Fakultätsratsbeschluss v. 27.11.2019]
  • Als Veröffentlichung gilt auch die Publikation in Form einzelner Beiträge in Publikationen mit externen Begutachtungsverfahren, soweit die Publikationen insgesamt den Inhalt der Dissertation wiedergeben. Dies wird im Revisionsschein bestätigt. Die Bestimmungen zu den Formalia (s. u.) gelten entsprechend. Wird die Dissertation in Form von Einzelbeiträgen veröffentlicht, jedoch ohne insgesamt den Inhalt wiederzugeben, gelten für die bislang nicht veröffentlichten Teile die Bestimmungen von § 24 II-VI (behandeln Auflagenerfüllung, Veröffentlichungsformen, Anzahl der Pflichtexemplare, Formalia) entsprechend. [§ 24 VII PromO]
  • Die Pflichtexemplare müssen innerhalb von zwei Jahren nach bestandener mündlicher Prüfung beim Prüfungsamt eingereicht werden. Versäumt die*der Doktorand*in diese Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Die Promotionskommission kann die Ablieferungsfrist verlängern, jedoch längstens um weitere zwei Jahre. Hierzu bedarf es eines von der*dem Promovierenden vor Ablauf der Zweijahresfrist nach Satz 3 gestellten begründeten Antrages. [§ 24 V 2-5 PromO]
  • Die Pflichtexemplare sind mit einem Titelblatt zu versehen, das nach dem Muster der Anlage IV der Promotionsordnung zu gestalten ist. Am Schluss der Pflichtexemplare muss ein kurzer, den wissenschaftlichen Bildungsgang der*des Promovierenden darstellender Lebenslauf abgedruckt sein, der auch Angaben über Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Dauer des Studiums an den einzelnen Hochschulen nach der Reihenfolge ihres Besuches enthalten muss. Von diesen Vorschriften kann die Promotionskommission Befreiung bewilligen; sie gelten nicht für die im Buchhandel erscheinenden Exemplare der Arbeit oder die elektronische Form. [§ 24 VI PromO]
  • Nach erfolgter Einreichung der Pflichtexemplare im Prüfungsamt wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen. [§ 25 I 1 PromO] Vorher darf der Doktorgrad nicht geführt werden. Auch die Bezeichnung „Dr. des.“ darf nicht geführt werden. [§ 25 III PromO]
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann auf gemeinsamen Antrag der*des Promovierenden und der*des Erstbetreuenden die Veröffentlichung zunächst in der Weise erfolgen, dass für einen bestimmten Zeitraum nur ein Abstract öffentlich zugänglich gemacht wird, nicht aber die vollständige Dissertation. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • a) Teile der Dissertation bei einer Zeitschrift oder einem Verlag zur Veröffentlichung angenommen wurden und eine vorherige Veröffentlichung dieser Teile nach dem zugrundeliegenden Vertrag unzulässig ist, oder
    • b) dies zum Schutz geistigen Eigentums erforderlich ist, weil andernfalls die Anmeldung von Schutzrechten gefährdet würde, die Veröffentlichung von der Zustimmung Dritter abhängt oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dissertation stehende wissenschaftliche Daten zunächst in anderer Weise veröffentlicht werden sollen. [§ 24 VIII 1-2 PromO]

  • Der Zeitraum, in dem vorerst nur ein Abstract öffentlich zugänglich ist, endet ein Jahr nach dem Tag der bestandenen mündlichen Prüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission. Der Antrag soll bereits vor dem Termin der mündlichen Prüfung gestellt werden. Eine weitere Verlängerung kann einmal für höchstens ein weiteres Jahr erfolgen; hierüber entscheidet die Promotionskommission auf Antrag; der Verlängerungsantrag kann nur gestellt werden, wenn zugleich der Revisionsschein vorgelegt wird. Spätestens mit Ablauf des genehmigten Zeitraums müssen die Pflichtexemplare eingereicht sein. [§ 24 VIII 3-7 PromO]
  • Die Promotion kann vollzogen werden, bevor die Pflichtexemplare eingereicht werden, wenn
    • a) an Stelle der Pflichtexemplare ein Verlagsvertrag mit einem wissenschaftlichen Verlag vorgelegt wird und jener zudem schriftlich erklärt, dass Druck und Ablieferung der Pflichtexemplare innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr (mit Genehmigung der Promotionskommission in Ausnahmefällen von zwei Jahren) seit der mündlichen Prüfung gewährleistet sind, oder ein anderer wichtiger Grund nach § 24 VIII 2 (Vorliegen eines wichtigen Grundes, s.o.) nachgewiesen wurde, und
    • b) eine Veröffentlichung gemäß § 24 VIII PromO (Abstract) erfolgt. [§ 25 II 1 PromO]

  • Der Vollzug der Promotion erfolgt in diesem Fall unter Vorbehalt. [§ 25 II 2 PromO] Spätestens mit Ablauf des genehmigten Zeitraums müssen die Pflichtexemplare (gemäß § 24 V 1 PromO) eingereicht werden. [§ 24 VIII 3 PromO]
  • Bei Verstoß gegen diese Pflicht, d. h. fristgerechte Einreichung der Pflichtexemplare, sind alle durch die Prüfung erworbenen Rechte, insbesondere das Recht, den Doktorgrad zu führen, ausgesetzt. Die Promotionsurkunde ist in diesem Fall unverzüglich zurückzugeben. Bis zum Ablauf der Frist nach § 24 V 2 u. 4 PromO hat der*die Doktorand*in in diesem Fall die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Vollzug der Promotion erneut zu erfüllen; andernfalls erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte, insbesondere das Recht, den Doktorgrad zu führen. [§ 25 II 3-5 PromO]