Bisheriges Studienfach/bisheriger Studiengang: Fach mit rechtswissenschaftlichem Bezug z.B. Wirtschaftsrecht (BA/MA-Abschluss) - gewünschter Studiengang: Rechtswissenschaften (erste Prüfung)
Bevor Sie die Zulassung zur Immatrikulation beantragen, kann geprüft werden, ob Sie aufgrund von anrechenbaren Leistungen das Studium in einem höheren Fachsemester beginnen können. Dazu erfolgt eine Fachsemestereinstufung, die auf Grundlage der bisher erbrachten anrechenbaren Prüfungsleistungen vorgenommen wird. Eine Anerkennung von Leistungen kann seitens der Universität nur im Rahmen des Grundstudiums für die Zwischenprüfung geprüft werden. Mögliche Anerkennungen im Hauptstudium (Voraussetzungen für die Pflichtfachprüfung gem. § 4 Abs. 1 lit a, c-f) müssten über das Landesjustizprüfungsamt in Celle geklärt werden. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung sieht die entsprechende Prüfungsordnung keine Anrechnungsmöglichkeiten vor.
Die Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn jeweils zur entsprechenden Prüfungsleistung Unterlagen beigefügt werden, aus denen die Art und der Umfang der Lehrveranstaltung sowie die Art und der Umfang der entsprechenden Prüfungsleistungen hervorgehen (in der Regel Modul- bzw. Inhaltsbeschreibung der einzelnen Lehrveranstaltung sowie Leistungsnachweise, aus dem die abgelegten Leistungen klar erkennbar hervorgehen). Bitte reichen Sie nur die relevanten Unterlagen (keinesfalls komplette Modulverzeichnisse oder -handbücher) ein! Senden Sie alle Unterlagen als Scan per E-Mail an studieren@jura.uni-goettingen.de. Prüfungsleistungen sind anrechenbar, wenn sie in Art und Umfang zu den erforderlichen Prüfungsleistungen gem. § 15 lit. 1-4 Zwischenprüfungsordnung äquivalent sind. Sobald die Einstufung vorgenommen wurde beantragen Sie bitte über das Online-Portal der Universität die Immatrikulation in das festgelegte Fachsemester. Hinweise zum Verfahren der Immatrikulation finden Sie hier.
Erfahrungsgemäß müssen Sie davon ausgehen, dass nur sehr wenige Leistungen angerechnet werden können. Auch wenn Sie relevante Teilgebiete des Rechts im Rahmen des bisherigen Studienganges bearbeitet haben, sind die Lehrveranstaltungen und die Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang und Art der Prüfung erfahrungsgemäß nicht äquivalent.
Sie können auf die Anrechnung verzichten, in dem Sie die Immatrikulation in das erste Fachsemester beantragen. Spätere Anrechnungsmöglichkeiten von universitären Leistungen sind in diesem Fall dann ausgeschlossen.