Was berechtigt zu einer (Mit-)Autorschaft?
"Als Autor*innen einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung dürfen nur diejenigen bezeichnet werden, die gemessen an den Standards des jeweiligen Fachgebets in wissenschaftserheblicher Weise zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten oder zur Formulierung des Manuskripts selbst beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben (...). Wer nicht wissenschaftserheblich an einer Veröffentlichung mitwirkt, insbesondere lediglich an einem Manuskript einzelne Korrekturen vornimmt, bloße Anregungen gibt oder bestimmte Methoden vermittelt, wie z.B. bei der Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten oder bei der redaktionellen Bearbeitung von Veröffentlichungen üblich, wird dadurch nicht (Mit-)Autor*in. Weder aus der Stellung als ehemalige oder aktuelle Leitung einer Einrichtung noch aus der Vorgesetzteneigenschaft kann eine Mitautorschaft begründet werden; die sogenannte ‚Ehrenautorschaft‘ ist unzulässig" (GWP-Ordnung UGOE § 10 Abs. 1).
Zu den Rechten und Pflichten von Autor*innen siehe auch Anlage II der Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.