Masterstudiengang Arabistik / Islamwissenschaft
Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen für die Einschreibung
Nachweis von Deutschkenntnissen:
Falls Ihre Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch diese erfolgreichen Prüfungen
- DSH-Prüfung min. Stufe 2 (Gesamtergebnis DSH-2) oder
- TestDaF (min. 4xTDN4) oder
- Goethe-Zertifikats C2 oder
- telc Deutsch C1 Hochschule.
Wer eine äquivalente Prüfung abgelegt hat, kann beim Lektorat eine Befreiung beantragen. Ein DSH-Zeugnis einer anderen Hochschule kann nur anerkannt werden, wenn die DSH-Prüfungsordnung dieser Hochschule bei der HRK registriert ist und wenn Ihre Deutschkenntnisse auch tatsächlich der erforderlichen DSH-Stufe entsprechen (siehe hier ).
Es liegt in Ihrer Verantwortung, die für die Einschreibung/Immatrikulation notwendigen Sprachkenntnisse rechtzeitig zu erwerben.
Alternativ: Nachweis von Englischkenntnissen:
Alternativ können Sie sich in dieses Studienangebot mit Englischkenntnissen einschreiben und nur englischsprachige Lehrveranstaltungen besuchen.
Falls Ihre Muttersprache nicht Englisch ist, sind ausreichende Englischkenntnisse mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GeR) nachzuweisen.
Als Nachweis dienen insbesondere:
a) UNIcert®: mind. Zertifikat UNIcert® II;b) NULTE-Zertifikate: mind. Niveau B2;
c) Cambridge English Scale: mind. 160 Punkte;d) „International English Language Testing System” (IELTS Academic): mind. Band 6.0;
d) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 78 Punkte;
f) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 59 Punkte;
g) Sonstiger Nachweis auf dem Niveau B2 oder höher nach GeR.
Das erfolgreiche Absolvieren des Tests (a-f) darf nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Zulassungsantrags liegen.
Als Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache gelten auch ein mindestens einjähriger Studien-oder Berufsaufenthalt in einem Land, in dem Englisch die Amtssprache ist oder der erfolgreiche Abschluss eines mindestens zweijährigen englischsprachigen Studiengangs.
Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache ist bei der Einschreibung für ein Wintersemester bis zum 30.09., bei Einschreibung für ein Sommersemester bis zum 31.03. gegenüber der Philosophischen Fakultät zu erbringen. Der Nachweis ist Immatrikulationsvoraussetzung; eine bedingte Einschreibung findet nicht statt.
Über die Gleichwertigkeit weiterer Nachweise entscheidet im Einzelfall die Auswahlkommission; diese kann für ihre Entscheidung ein Fachgutachten einer anderen Einrichtung (z.B. ZESS) einholen