FAQs - Häufig gestellte Fragen zu inklusiver Schreibweise
Hier finden Sie Antworten auf einige Fragen, die häufig zu inklusiver Schreibweise gestellt werden.
Weitere Beispiele für Anreden und Adressierungen finden Sie auch hier.
Haben Sie weitere Fragen? Senden Sie diese an inklusiv.schreiben@uni-goettingen.de.
In keiner dieser Studien wurden negative Auswirkungen inklusiver Sprache auf Erinnerungsleistung oder Leseverständnis nachgewiesen.
Kinder halten unabhängig von ihrem Geschlecht Berufe für leichter erreichbar, wenn die Berufsbezeichnungen in männlicher und weiblicher Form ausgeschrieben werden (Vervecken/ Hannover 2015).
Hinweis: Gerade in Berufen mit Nachwuchsschwierigkeiten könnte eine konsequente Nutzung auch weiblicher bzw. inklusiver Formen dazu beitragen, dass sich mehr Kinder und Jugendliche vorstellen können, diese Berufe zu ergreifen und darin erfolgreich zu sein.
Eine gesetzliche Verankerung ist jedoch nicht dasselbe wie eine tatsächliche Umsetzung. Dass es z.B. nach wie vor Ungleichbehandlung, z.B. Entgeltungleichheit, gibt, ist nachgewiesen (Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2018).
Und so steht in Art. 3 Abs. 2 GG nicht nur: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ sondern auch: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“ (ebd.).
Sollen Menschen bezeichnet werden, die keine Männer sind, müssen diese demnach stärker sprachlich sichtbar gemacht werden, um das „Male-as-Norm" (MAN)-Prinzip zu durchbrechen (Kotthoff/Nübling 2018: 104). Der Gebrauch des Generischen Maskulinums führt „zu einem geringeren gedanklichen Einbezug von Frauen im Vergleich zu alternativen Sprachformen wie der Beidnennung" (Stahlberg/ Sczesny [2001] 2006).
Zwar herrscht aktuell noch ein Mangel an Studien zur *-Schreibweise. Durch das ausgeschriebene „-innen" ist angesichts bisheriger Befunde jedoch nicht unwahrscheinlich, dass hierdurch Assoziationen von (auch) weiblichen Personen im Vergleich zum generischen Maskulinum und neutralen Bezeichnungen erleichtert werden. „Mit-sprechen“ und „mit-schreiben“ hat also Wirkung, „mit-meinen“ reicht nicht.
Die sprachliche Gleichbehandlung aller Geschlechter, d.h., eine inklusive Schreibweise und der Klammerzusatz (w/m/d) ist insb. bei Stellenausschreibungen von unerlässlicher Bedeutung. Fehlerhafte Ausschreibungen können zu Schadensersatzansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz führen.
Gibt es eine solche Möglichkeit nicht, verletze das Personenstandsgesetz die Rechte von Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dies gelte sowohl im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017- 1 BvR 2019/16 -, Rn. (1-69), S.1)
„1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
3. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.“ (ebd.) Die Artikel im GG: Art. 1 GG, Art. 2 GG.
Es gibt damit schon rein rechtlich mehr als zwei Geschlechter (z.B. mehr als "Studentinnen und Studenten"). Eine inklusive Schreibweise, die alle Geschlechter anspricht, ist daher nicht nur angemessen, sondern geboten – eine sog. "Beidnennung" reicht nicht aus.
„Ein Vater fährt mit seinem Sohn im Auto. Sie verunglücken. Der Vater stirbt an der Unfallstelle.
Der Sohn wird schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert und muss operiert werden. Ein Arzt eilt in den OP, tritt an den Operationstisch heran, auf dem der Junge liegt, wird kreidebleich und sagt: „Ich bin nicht im Stande zu operieren. Dies ist mein Sohn“ (Universität zu Köln GB 2020: 5 (pdf)).
Welches Verhältnis besteht zwischen Arzt und Kind?
Die hier oft eintretenden Irritationen zeigt, wie sehr unsere Vorstellung vom vermeintlich geschlechtsneutralen Wort „Arzt“ männlich geprägt ist. Dass es sich beim Arzt nicht um einen Mann bzw. dass es sich um die Mutter des Kindes handeln könnte, fällt vielen nicht als erstes ein. Dass das männliche Genus des Wortes „Arzt“ als „Generisches Maskulinum“ alle Geschlechter mit-meint, wird oft behauptet. Forschungsergebnisse (z.B. Kollmayer et al 2018, Braun et al [1998] 2009) – und irritierte Reaktionen auf dargestellte Geschichte – zeigen, dass dem eben oft nicht so ist.
Das „Generische Maskulinum“ bezeichnet Sprachformen, bei denen das Wortgeschlecht (Genus, z.B. „der Arzt“) als grundsätzlich unabhängig vom Geschlecht derjenigen verstanden werden soll, die damit bezeichnet werden (Sexus). Unter dem Wort „Arzt“ müsste es demnach möglich sein, sich sowohl weibliche, nicht-binäre als auch männliche Menschen vorzustellen.
In der deutschen Sprache gibt es keine Möglichkeit, nach einem generischen Maskulinum einen Nebensatz mit einem weiblichen Pronomen grammatikalisch korrekt weiterzuführen, z.B. „Der Arzt betritt den Raum, sie trägt ein Stethoskop.“ In der englischen Sprache ist dies hingegen durchaus möglich.
Mehrere Studien konnten nachweisen, dass eine tatsächliche Unabhängigkeit von Wortgeschlecht (Genus) und Geschlecht der Bezeichneten (Sexus) nicht gegeben ist. Männliche Bezeichnungen führen demnach häufiger dazu, dass sich Testpersonen unter den Bezeichneten Männer vorstellen – wohingegen Texte, die (auch) weibliche Bezeichnungen oder genderreflektierende Sprache nutzen, zu einer höheren Anzahl von nicht-männlichen mentalen Repräsentationen führen: Menschen stellen sich bei weiblichen Bezeichnungen z.B. eher auch Frauen vor (Stahlberg/ Sczesny [2001] 2006, Braun et al. [1998] 2009, Kotthof/ Nübling 2018).
Daraus lässt sich ableiten, dass er auch bei deklinierten Wörtern entsprechend angewendet werden kann. Beim Artikel wird dann entsprechend verfahren, z.B.: "Der*die Zeug*in macht eine Aussage" oder "Die Aussage des*der Zeug*in..."
Möglich wäre beispielsweise auch: "Die Aussage der Zeugin*des Zeugen" (vgl. Usinger o.J./ geschicktgendern.de).
Hinweis: Geprüft werden kann, ob sich ein Satz mit Pluralbildung umformulieren lässt, z.B.: "Die Aussagen der Zeug*innen...", "die Zeug*innenaussage..." oder ob eine neutrale Form verwendet werden kann, z.B.: "Die Aussage der bezeugenden Person". Mehr Beispiele hier.
Zur Aussprache: Gesprochen wird der Asterisk mit einer kurzen Unterbrechung, dem „glottal stop“, also einer minimalen Pause dort, wo * verwendet werden. Der Stop ist vergleichbar dem Stop in Wörtern wie ‚Ruf[stop]umleitung' (Miemietz 2019 (pdf)).
„Die Universität Göttingen verwendet in ihren Schriftstücken im Sinne der Gleichbehandlung aller Geschlechter und des Diskriminierungsschutzes eine inklusive Schreibweise. Sie stützt sich dabei unter anderem auf das Gesetz zur Änderung der in das Geburtsregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 sowie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.10.2017.“
Lehrenden steht es frei, im Einklang mit dem Präsidiumsbeschluss zur inklusiven Schreibweise vom 18.02.2020 Empfehlungen zum Gebrauch inklusiver Schreibweise beim Verfassen schriftlicher Arbeiten auszusprechen.
Grundsätzlich stellt die Beachtung oder Nicht-Beachtung der inklusiven Schreibweise oder einer dazu durch Lehrende ausgesprochenen Empfehlung oder Weisung jedoch kein Kriterium bei der Bewertung von Prüfungs- oder Studien-Leistungen an der Universität Göttingen dar.
Besteht die Absicht, den Gebrauch inklusiver Schreibweise ausnahmsweise als Bewertungskriterium heranzuziehen, bedarf es in jedem Fall eines sachlichen Grunds und einer konkreten Regelung in den prüfungsrechtlichen Bestimmungen. Dazu zählen neben der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen oder Modulbeschreibungen der Studiengänge bzw. die jeweiligen Promotionsordnungen.
Anlaufstellen für rechtsverbindliche Auskünfte zur Bewertung von Prüfungsleistungen sind die Abteilung Studium und Lehre und/ oder die Abteilung Wissenschaftsrecht und Trägerstiftung.
Empfehlungen und Positionen von Verbänden, Fachzusammenschlüssen und im jeweiligen Feld Aktiven, insbesondere zu Begriffen, die Teil aktueller gesellschaftlicher Debatten sind, können dazu Orientierung geben. Eine Auswahl:
Der Slash (ob bei "Professor/innen“ oder bei „Professor/inn/en“) ist eine Kurzform der Doppelnennung, weitere Geschlechter werden nicht inkludiert. Am Slash wird kritisiert, dass darin die weibliche Form als "Anhängsel" erscheint (vgl. TU Dresden/ Koch o.J. (pdf)).
Hinweis: Gesprochen wird der * mit einer kurzen Unterbrechung, dem "glottal stop" (Miemietz 2019), also einer minimalen Pause dort, wo * verwendet werden. Der Stop ist vergleichbar dem Stop in Wörtern wie ‚Ruf[stop]umleitung‘ (Miemietz 2019). Anwendungsbeispiele finden Sie hier.
Verbindlich gilt diese Regelung
- bei Stellenausschreibungen (Stellen werden mit einem Fokus auf die Funktion/ Aufgabe ausgeschrieben oder in inklusiver Schreibweise formuliert. Hinter der Stellenbezeichnung wird zudem der Klammerzusatz (w/m/d) ergänzt),
- bei allen formalen Schriftstücken der Universität sowie
- langfristig in allen Feldern der internen Kommunikation und der Aussendarstellung der Universität.
Die sprachliche Gleichbehandlung aller Geschlechter ist bei Stellenausschreibungen von unerlässlicher Bedeutung. Fehlerhafte Ausschreibungen können zu Schadensersatzansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz führen. Siehe auch hier.
Die Empfehlungen und Formulierungsvorschläge, die Sie auf dieser Seite finden, sollen Sie dabei unterstützen und Ihnen Anregungen dazu geben, wie der verbindliche Präsidiumsbeschluss in der alltäglichen Anwendung umgesetzt werden kann.