Ausbildungsförderung
Die (Stiftung) Universität Göttingen nimmt für den Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), also die Leistung von Ausbildungsförderung, vom rechtlichen Grundsatz her die Rolle des Amtes für Ausbildungsförderung ein.
Das Land Niedersachsen hat allerdings gesetzlich festgelegt, dass das Studierendenwerk Göttingen von der (Stiftung) Universität Göttingen zur Durchführung des ganz überwiegenden Teils der Aufgaben nach dem BAföG heranzuziehen ist.
Das Studierendenwerk Göttingen ist deshalb erster und auch hauptsächlicher Anlaufpunkt für Studierende, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG beantragen wollen. Dort befindet sich die zuständige Abteilung Studienfinanzierung, bei der auch die Anträge auf Ausbildungsförderung zu stellen sind bzw. digitale Anträge eingehen. Das Studierendenwerk Göttingen trifft insoweit in erster Linie die Entscheidung über die Bewilligung oder gegebenenfalls auch die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Dies ändert sich erst in den Fällen, in denen Studierende mit einer Entscheidung des Studierendenwerks Göttingen nicht einverstanden sind und die Unstimmigkeiten auch nicht bilateral mit dem Studierendenwerk Göttingen klären konnten. Es besteht dann die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Göttingen Klage direkt gegen die (Stiftung) Universität Göttingen als Amt für Ausbildungsförderung zu erheben. Diese verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden (instanzenübergreifend) durch das Sachgebiet Ausbildungsförderung des Bereichs 83 betreut.
Außerdem werden direkt von hier Ordnungswidrigkeiten nach dem BAföG geahndet, die gegebenenfalls im Rahmen des beim Studierendenwerk Göttingen durchgeführten Verwaltungsverfahrens aufgetreten sind.