Das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
Was hat sich ab März 2018 geändert?
Die 2017 beschlossene Neuregelung des Urheberrechts, durch das UrhWissG, ist ab dem 01.03.2018 in Kraft getreten und definiert den rechtssicheren Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material in Bildung und Forschung neu. Damit können Lehrende durch übersichtliche und einfache Regelungen die Zugänglichkeit fremder Werke für ihre Studierenden festlegen und es wird sichergestellt, dass die Urheber*innen eine angemessene Vergütung für ihre Werke erhalten.
Mit dem explizierten Ausschluss einer Einzelabrechnung mit den Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort greift das Gesetz zudem eine der wichtigsten Erfordernisse der universitären Lehre auf.
Im Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) wird die Nutzung in Lehre und Forschung in einem neuen Abschnitt §§ 60 ff. des UrhG geregelt. Der alte § 52a UrhG und andere Regelungen entfallen. Die wichtigsten Aspekte des neuen §§ 60 ff. UrhG in aller Kürze sind folgende:
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§ 60a UrhG erlaubt die Nutzung von Teilen bis zu 15% eines urheberrechtlich geschützten Werkes für Unterricht und Lehre an Hochschulen. Dies umfasst sowohl die Lehre im Semester wie deren Vor- und Nachbereitung.
Kleine Werke wie Musikstücke und Filme < 5 Minuten Länge, Noteneditionen < 6 Seiten und sonstige Werke geringen Umfangs < 25 Seiten dürfen vollständig genutzt werden. Dies gilt auch für vergriffene Werke.
Auch einzelne Artikel dürfen weiterhin ganz verwendet werden – allerdings nur aus wissenschaftlichen oder Fachzeitschriften. Für Artikel aus der Tagespresse gilt nur die oben genannte generelle 15% Regelung.
Diese Regelungen erlauben nicht nur die digitale Bereitstellung sondern auch die Nutzung im Hörsaal.
Mit diesem Paragraphen wurde der Nutzer*innenkreis erweitert. Er umfasst nun Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung, Lehrende und Prüfende derselben Hochschule sowie Dritte, sofern dies der Präsentation des Unterrichts und/oder von Unterrichts- und Lernergebnissen an der Hochschule dient.
Ebenfalls neu ist, dass auch Schulbücher nun unter die aufgeführten Regelungen fallen sofern die Nutzung außerhalb von Schulen erfolgt. - Für eigene wissenschaftliche Forschung darf sogar bis zu 75% eines Gesamtwerkes gemäß § 60c UrhG verwendet werden, die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung darf 15% eines Werkes vervielfältigen.
- Zum ersten Mal werden wissenschaftliche Forschungsmethoden, die sich der automatisierten Auswertung (sog. Text- und Data-Mining) bedienen mit dem § 60d UrhG geregelt.
- Die Regelungen für Bibliotheken sind unter § 60e UrhG festgehalten. Sowohl Ausstellungen, Verleih als auch die Vervielfältigung von Werken durch Nutzerinnen und Nutzern wird definiert. Bspw. wird die Übermittlung von Vervielfältigungen von bis zu 10% eines Werkes auf Bestellung durch Nutzerinnen und Nutzern zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglicht.
- In §§ 60g-h UrhG wird auch die angemessene Vergütung der Urheber geregelt. Durch eine pauschale Vergütung der Verwertungsgesellschaften entfällt die mühsame Einzelabrechnung jeder Nutzung.
- Auch darf die im § 60 UrhG geregelte Nutzung nicht durch vertragliche Regelungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränkt oder untersagt werden. Regelungen in Verträgen, die vor dem 1.3.2018 geschlossen wurden behalten allerdings weiterhin ihre Gültigkeit.
(Quellen: BMJV)
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)
Download: Bundesgesetzblatt
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