Grad der Behinderung
"Als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen Beeinträchtigungen und sozialen Auswirkungen gilt im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB).
Er wird nach bundesweit einheitlichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bemessen. Die Auswirkung der Beeinträchtigungen wird als Grad der Behinderung in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben." Zitiert aus ABC Fachlexikon, Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, 6.. Ausgabe 2018, Seite 366f
Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Behinderten die Schwere der Behinderung. Er wird in Niedersachsen durch das Integrationsamt, das Bestandteil des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie ist, festgestellt, soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch einen Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. Für die Feststellung gibt es bundesweite Richtlinien, die in der "Versorgungsmedizin-Verordnung" festgelegt sind.
Letztlich entscheidend ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung. Das bedeutet: Die GdB-Werte, die man auf einzelne Krankheiten und Beeinträchtungen zuerkannt bekommen hat, werden nicht aufaddiert.
Einen Erstantrag zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX, einen Antrag auf Zuerkennung eines GdB also, kann man im Internet auf der Seite "Antragsformulare und Merkblätter" runterladen.
Der GdB hat die Auswirkung von Funktionsbeeinträchtigungen auf alle Lebensbereiche, nicht nur die Einschränkungen im Erwerbsleben zum Inhalt. Er ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Was bedeuten die einzelne Krankheiten und Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit für mich, wie beeinträchtigen sie mich im Verhältnis zu dem, was ein halbwegs gesunder Mensch kann oder leisten kann? Darum geht es.
Der GdB wird auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (final) bezogen und wird in 10er-Graden von 20 bis maximal 100 angegeben.
Das Integrationsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Für die Bemessung des GdB ist, wie bereits erwähnt, vor allem die tatsächliche Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung maßgeblich. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Die GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei, wie ebenfalls bereits erwähnt, nicht einfach zusammengerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit, wenn man ihre wechselseitigen Beziehungen zueinander berücksichtigt.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines schwerbehinderten Menschen oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag kann im Internet unter der Überschrift "Neufeststellungsantrag SGB IX mit Merkblatt zum ausdrucken - Download (PDF, 0,46 MB)" auf der Seite "Antragsformulare und Merkblätter runtergeladen werden. Aufgrund des Antrags wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen ausgestellt wird.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Schwerbehindertenvertretung, die Ihnen bei der Antragsstellung gerne behilflich ist.