Gleichstellung
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Absatz 2 im SGB IX.
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen "Status" wie schwerbehinderte Menschen, bis auf:
- den Zusatzurlaub
- die unentgeltliche Beförderung
- die besondere Altersrente
Dennoch lohnt sich die Gleichstellung in hohem Maß, denn sie ermöglicht den gleichgestellten Menschen, bei Bedarf gute und sinnvolle Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können.
So können gleichgestellte Menschen Eingliederungszuschüsse von der Agentur für Arbeit für einen neuen Arbeitsplatz bekommen, wenn die Stellensuche aufgrund der Beeinträchtigung erschwert ist. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie Kostenübernahme für Hilfsmittel oder besondere Reha-Angebote stehen den gleichgestellten, so sie denn benötigt werden, ebenfalls zu Verfügung. Auch Hilfen bei der Arbeitsplatzgestaltung wie etwa Umbauten, um Barrieren auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder am Arbeitsplatz selbst zu beseitigen, können mit einer Gleichstellung in Anspruch genommen werden.
Menschen mit einer Gleichstellung können auf Wunsch, Vorstellungsgespräche von der Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder einer/einem ihrer Stellvertreter*innen begleiten lassen. Darüber hinaus können Menschen mit einer Gleichstellung auf Wunsch die Beteiligung durch die Schwerbehindertenvertretung bei allen Gesprächen mit Vorgesetzten oder sonstigen Dienstgesprächen erwirken. Besonders bei Konflikten am Arbeitsplatz oder gar Mobbing können gleichgestellte Menschen die Unterstützung der Schwerbehindertenvertretung in Form von Beratung, aber auch als Begleitung bei notwendigen Gesprächen mit Vorgesetzten und Kolleg*innen in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus sind gleichgestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt bei der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und deren Stellvertreter-Team.