Zulassungsbedingungen für den Masterstudiengang "East Asian Studies/Modern Sinology" (78/ 42 C)
- B.A.-Abschluss oder vergleichbarer Abschluss
- Nachzuweisen sind Leistungen in der Sinologie im Umfang von wenigstens 120 Anrechnungspunkten, darunter Leistungen im Umfang von insgesamt wenigstens 24 Anrechnungspunkten aus wenigstens zwei der nachfolgenden Bereiche: Geschichte, Religion, Politik, Gesellschaft, Philosophie, Sprachwissenschaft, Wirtschaft oder Recht des modernen China.
Sprachvoraussetzungen:
Chinesisch:
Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht das moderne Hochchinesisch ist, müssen über ausreichende Kenntnisse des modernen Hochchinesisch verfügen. Ausreichende Sprachkenntnisse werden durch eine bestandene Prüfung auf dem Niveau 5 des Hànyu Shuipíng Kaoshì (HSK) oder auf dem Niveau Band B Level 3 des Test of Chinese as a Foreign Language (TOCFL) nachgewiesen; anstelle des Nachweises einer HSK-Prüfung können die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau 5 des HSK oder dem Niveau Band B Level 3 des TOCFL durch die erfolgreiche Teilnahme am sprachpraktischen Eignungstest der Georg-August-Universität Göttingen nachgewiesen werden.
Englisch:
Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Ausreichende Englischkenntnisse sind insbesondere durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test oder vergleichbaren Leistungen nachzuweisen.
Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindestens einjährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land oder der erfolgreiche Abschluss eines mindestens zweijährigen englischsprachigen Studiengangs innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung. Der Nachweis über ausreichende Englischkenntnisse muss innerhalb eines Semesters nach Einschreibung erfolgen; die Einschreibung ist in diesem Fall bis zum Vorliegen der fehlenden Zertifikate durch die Bewerberin oder den Bewerber auflösend bedingt.