(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen nach § 31 Abs. 1 jeweils mit mindestens “D, sufficient” (GPA mindestens 5,1) bewertet sind.
(2) Die Masterprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn sie mit einer Gesamtnote (total grade) von “F, fail” (GPA < 5,1) bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn sie mit einer Gesamtnote (total grade) von “F, fail” (GPA < 5,1) bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung nicht mehr besteht .