(1) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn die gewogene Durchschnittsnote mindestens “D, sufficient” (GPA mindestens 5,1) beträgt. Die Gesamtnote (total grade) der Vorprüfung wird anhand der gewogenen Durchschnittsnote (GPA) gemäß § 13 Abs. 3 und 4 ermittelt; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Vorprüfung ist nicht bestanden, wenn sie mit “F, fail” (GPA < 5,1) bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn sie mit “F, fail” (GPA <5,1) bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.