(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Studierenden oder dem Studierenden bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (V wGO) eingelegt werden.
(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verfahrens nach Abs. 3, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird.
(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung richtet, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch den Prüfenden zur Überprüfung insbesondere auch der prüfungsspezifischen Wertungen zu. Ändern diese die Bewertung antragsgemäß ab, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft er die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der Prüfenden insbesondere darauf, ob
a) das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
b) allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
c) bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
d) eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist,
e) sich die Prüfenden von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
Soweit konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befasste Prüfende erneut bewertet oder die Prüfung wiederholt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Besorgnis der Befangenheit der Erstprüfenden besteht. Bei dieser Wiederholungsprüfung kann auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss ein zur selbstständigen Lehre befähigtes Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sein. Die Neubewertung darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsbewertung führen.
(4) Der Prüfungsausschuss bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag der oder des zu Prüfenden eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muss die Qualifikation nach §6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Der oder dem zu Prüfenden und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach den Abs. 2 und 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab oder liegen die Voraussetzungen für eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung nicht vor, entscheidet der Fakultätsrat über den Widerspruch.
(6) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Die Überprüfung prüfungsspezifischer Wertungen durch die Erstprüfenden muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen.