(1) Abweichend von den §§8, 24, 27 und 31 kann zur Vor-, zur Bachelor- oder zur Masterprüfung auch zugelassen werden, wer in einer Einstufungsprüfung nachweist, dass sie oder er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die den Zulassungsvoraussetzungen für den Bachelor- oder Masterstudiengang Agrarwissenschaften entsprechen.
(2) Zur Einstufungsprüfung wird nur zugelassen, wer in einem Bewerbungsverfahren
a) die Berechtigung zum Studium der Agrarwissenschaften nachweist,
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine fünfjährige Berufstätigkeit in einem dem Studium der Agrarwissenschaften förderlichen Beruf nachweist oder über entsprechende anderweitig erworbene praktische Erfahrungen verfügt und
c) den Erwerb der für die Einstufungsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten glaubhaft macht.
(3) Zur Einstufungsprüfung wird nicht zugelassen, wer für den Studiengang Agrarwissenschaften an einer Hochschule eingeschrieben ist oder in den drei vorangegangenen Jahren eingeschrieben war oder wer eine Diplomvorprüfung, Vorprüfung, Bachelorprüfung, Diplom oder Masterprüfung oder eine entsprechende andere staatliche Prüfung, eine Einstufungsprüfung oder Externenprüfung im Studiengang Agrarwissenschaften endgültig nicht bestanden hat oder zu einer Einstufungsprüfung oder Externenprüfung im Studiengang Agrarwissenschaften endgültig nicht zugelassen wurde.
(4) Der Antrag auf Ablegung der Einstufungsprüfung ist an die Georg-August-Universität Göttingen, Fakultät für Agrarwissenschaften, zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
a)y/fett> eine Erklärung darüber, für welchen Studiengang oder für welches Semester die Einstufung beantragt wird,
b) die Nachweise nach Abs. 2,
c) eine Darstellung des Bildungsganges und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten,
d) eine Erklärung nach Abs. 3.
(5) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Ist es der Bewerberin oder dem Bewerber nicht möglich, eine nach Abs. 4 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(6) Ergeben sich Zweifel hinsichtlich der in Abs. 2 Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen, so führt die Georg-August-Universität Göttingen, Fakultät für Agrarwissenschaften, ein Fachgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber von mindestens 30 Minuten Dauer durch; der Prüfungsausschuss bestellt hierfür zwei Prüfende, von denen mindestens einer der Hochschullehrergruppe angehören muss. Im übrigen finden § 9 Abs. 3 und § 10 entsprechende Anwendung. Die beiden Prüfenden stellen fest, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 Buchstaben b und c gegeben sind. Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Fachgespräches das Recht, den Antrag zurückzuziehen oder hinsichtlich Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a zu ändern.
(7) Über das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Zugelassene Personen haben unbeschadet der immatrikulationsrechtlichen Vorschriften das Recht, sich als Gasthörerin oder Gasthörer durch den Besuch von Lehrveranstaltungen über den in dem betreffenden Studiengang bestehenden Leistungsstand zu informieren. Nicht zugelassene Personen können das Bewerbungsverfahren einmal wiederholen. In dem Bescheid nach Satz 1 wird ein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens unzulässig ist. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten und drei Jahre nicht überschreiten.
(8) Die Prüfungsleistungen und -termine für die Einstufungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Einstufungsprüfung ist hinsichtlich des Verfahrens nach den gleichen Grundsätzen durchzuführen wie die entsprechenden Prüfungsleistungen der Bachelor- oder Masterprüfung. Die Anforderungen bemessen sich nach den Anforderungen des Studiensemesters, für das die Einstufung beantragt wird. In geeigneten Fällen können die Prüfungen zusammen mit den Prüfungen für die Studierenden der agrarwissenschaftlichen Studiengänge abgenommen werden.
(9) Für die Bewertung und die Wiederholung der Prüfungsleistungen für die Einstufungsprüfung gelten die §§ 12, 14, 25, 28, 32 und 33 entsprechend.
(10) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Bescheid kann unter der Auflage ergehen, dass bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Aufnahme des Studiums erbracht werden. Der Bescheid kann auch eine Einstufung in ein anderes Studiensemester vorsehen, als beantragt wurde.