(1) Im Masterstudiengang sind bis zu zwei Modulprüfungen als freiwillige Zusatzprüfungen möglich. Sie sind bei der Anmeldung zur Modulprüfung von den Studierenden als solche kenntlich zu machen.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen von bis zu zwei Zusatzmodulen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen und geht in die Berechnung der Gesamtnote (total grade) nicht ein.