Welche Sprachnachweise brauche ich für die Zulassung zum Master?

Sprachnachweise Englisch (gemäß Zulassungsordnung)
Hinweis: Bewerbende für M.Sc. Biodiversity: Ecology, Evolution and Conservation orientieren sich bitte an den Sprachnachweisen für den MSc BEEC.

Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Sehr gute Englischkenntnisse sind mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten wenigstens auf dem Niveau C1 oder höher nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) nachzuweisen. Als Nachweis dienen insbesondere:
a) UNIcert®: mind. Zertifikat UNIcert® III;
b) NULTE-Zertifikate: mind. Niveau C1;
c) Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte;
d) „International English Language Testing System" (IELTS Academic): mind. Band 6.5;
e) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 95 Punkte;
f) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte;
g) weitere akkreditierte bzw. standardisierte Zertifikate können nach Prüfung der Gleichwertigkeit ebenfalls anerkannt werden.
Das erfolgreiche Absolvieren des Tests (a-f) darf in der Regel nicht länger als sechs Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Master-Studiengang zurückliegen. Als Nachweis sehr guter Kenntnisse der englischen Sprache gelten auch ein mindestens zweijähriger einschlägiger Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung oder der erfolgreiche Abschluss eines mindestens zweijährigen englischsprachigen Studiengangs.


Sprachnachweise Deutsch (gemäß Zulassungsordnung.)
Hinweis: Nicht erforderlich für den MSc "Computational Biology and Bioinformatics"

Bewerberinnen und Bewerber müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprach­prüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studien­bewerber (DSH) [DSH-Niveau 1] geführt. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durch­führung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewer­berinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) [TDN-3] oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.