§6 Gliederung des Studiums
Das Studium besteht aus:
(1) einem Bachelorstudiengang, der in zwei Abschnitte unterteilt ist. Der erste Abschnitt besteht aus einem dreisemestrigen Grundstudium. Daran schließt sich im zweiten Abschnitt die dreisemestrige Vertiefung in eine der fünf Studienrichtungen gemäß § 11, Abs. 1 an.
(2) einem viersemestrigen Masterstudiengang, der nicht untergliedert ist. Als Vertiefung werden sechs Studienrichtungen gemäß § 11 Abs. 1 angeboten. Die Studierenden müssen eine der sechs Studienrichtungen wählen und ihre Wahl dem Prüfungsamt mit der Meldung zur ersten Modulprüfung schriftlich anzeigen.
(3) Im Grundstudium, dem 1. Abschnitt des Bachelorstudiums, liegen die Ausbildungsschwerpunkte
- auf der Einführung in die Agrarwissenschaften;
- auf den naturwissenschaftlichen und ökonomischen Grundlagenfächern und
- auf den agrarwissenschaftlichen Arbeitsmethoden und deren Anwendung.
Die Studierenden sollen sich einen Grundbestand an Kenntnissen aneignen, sich mit den Grundprinzipien agrarwissenschaftlichen Arbeitens vertraut machen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden können.
(4) Der zweite Abschnitt des Bachelorstudiums baut auf dem ersten Abschnitt, dem Grundstudium, auf.
(5) Das Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss voraus. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Masterstudiums setzt den erfolgreichen Abschluss der Bachelorprüfung mit der Abschlussnote „gut“ oder B- (GPA ≥ 7.6) voraus. Im Falle einer schlechteren als der vorgegebenen Abschlussnote tritt ein gesondertes Zugangsverfahren gemäß der „Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Masterdstudiengang Agrarwissenschaften“ in Kraft.
(6) Im Masterstudium liegen die Bildungsschwerpunkte
- auf der fachspezifischen Bildung in der gewählten Studienrichtung
- auf der Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen und
- auf der Auseinandersetzung mit praxisorientierten Problemen.
(7) An die bestandene Masterprüfung kann sich ein Promotionsstudium anschließen.
(8) Darüber hinaus können Lehrveranstaltungen im Rahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung belegt werden.